Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/17: Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GStG) · 64 Seiten

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Die Änderungen sollen die Koordinierung mit den Änderungen des Bundesgesetzes über die direkten Bundessteuern sicherstellen und verfolgen deshalb denselben Zweck.

Art. 4a (neu) Ausnahmen

Das Gesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden enthält im Gegensatz zum Gesetz über die direkte Bundessteuer keine Bestimmung über die Befreiung begünstigter Personen gemäss Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes. Hier muss also vorgesehen werden, dass Personen, die gemäss Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes im Genuss von Steuerbefreiungen kommen, von der Steuerpflicht befreit werden. Die neue Bestimmung bezweckt lediglich, die gegenwärtige, durch das Völkerrecht begründete Praxis der Steuerbefreiung ausdrücklich im Gesetz zu verankern. Diese Änderung wird aus Gründen der Rechtsklarheit beantragt.

Art. 23 Abs. 1 Bst. h

Bei dieser Änderung geht es darum, die Terminologie dem Gaststaatgesetz anzupassen (s. auch Kommentar zur Änderung des DBG).

Änderung des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungs-

steuer76

Art. 28 Abs. 2

Bei dieser Änderung geht es darum, die Terminologie dem Gaststaatgesetz anzupassen.

Änderung des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung77

Art. 1a Abs. 4 Bst. b

Bei dieser Änderung geht es darum, die Terminologie dem Gaststaatgesetz anzupassen. Sie berührt nicht den materiellen Gehalt des Artikels. Sie präzisiert, dass die Angestellten schweizerischer Nationalität eines institutionelles Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetz, der Alters- und Hinterlassenversicherung freiwillig beitreten können, wenn sie auf Grund eines Abkommens zwischen den Bundesrat und dem institutionellen Begünstigten vom obligatorischen schweizerischen Sozialversicherungssystem befreit wurden.

Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversiche-

rung78

Art. 3 Abs. 2

Bei dieser Änderung geht es darum, die Terminologie dem Gaststaatgesetz anzupassen.

76 SR 642.21

77 SR 831.10

78 SR 832.10