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Vernehmlassung 2005/26: Bundesgesetz über das Eidgenössische Nuklear-Sicherheitsinspektorat (ENSIG) · 6 Seiten

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2. Abschnitt: Organe

Art. 4 Organe

Die Organe des ENSI sind:

a. der ENSI-Rat;

b. die Direktorin oder der Direktor;

c. die Revisionsstelle.

Art. 5 ENSI-Rat

1 Der ENSI-Rat ist das strategische und das interne Aufsichtsorgan des ENSI.

2 Er besteht aus fünf fachkundigen Mitgliedern. Diese werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Jedes Mitglied kann zweimal wieder gewählt werden.

3 Der Bundesrat wählt die Mitglieder des ENSI-Rats und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Die Präsidentin oder der Präsident darf weder eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben noch ein eidgenössisches oder kantonales Amt bekleiden, welche geeignet sind, ihre oder seine Unabhängigkeit zu beeinträchtigen.

4 Er legt die Entschädigungen der Mitglieder des ENSI-Rates fest. Für das Honorar der Mitglieder des ENSI-Rates und die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1–5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20005 sinngemäss.

5 Er kann die Mitglieder des ENSI-Rates aus wichtigen Gründen abberufen.

6 Der ENSI-Rat hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Er legt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat die strategischen Ziele für jeweils vier Jahre fest.

b. Er legt die Sicherheitsziele fest.

c. Er erlässt das Organisationsreglement.

d. Er erlässt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat das Personalreglement.

e. Er erlässt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat die Gebührenordnung und legt die Höhe der Aufsichtsabgabe fest.

f. Er erlässt weitere dem ENSI delegierte Verordnungsbestimmungen.

g. Er ist verantwortlich für die Implementierung und Pflege eines adäquaten Risikomanagements.

h. Er ernennt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat die Direktorin oder den Direktor.

i. Er ernennt auf Antrag der Direktorin oder des Direktors die weiteren Mitglieder der Direktion.

j. Er überwacht die Geschäftsführung.