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Vernehmlassung 2005/26: Bundesgesetz über das Eidgenössische Nuklear-Sicherheitsinspektorat (ENSIG) · 6 Seiten
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Art. 15 Rechnungslegung
1 Die Rechnungslegung des ENSI stellt seine Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vollständig dar.
2 Sie folgt den allgemeinen Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards.
3 Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind offen zu legen.
4 Der Bundesrat kann für das ENSI Vorschriften zur Rechnungslegung erlassen.
Art. 16 Verantwortlichkeit
Die Verantwortlichkeit des ENSI für das Verhalten seiner Organe und seines Personals richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195810.
Art. 17 Steuerfreiheit
1 Das ENSI ist von jeder Besteuerung durch Bund, Kantone und Gemeinden befreit.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Mehrwertsteuer, die Verrechnungssteuer und die Stempelabgaben.
5. Abschnitt: Aufsicht
Art. 18
1 Das ENSI untersteht der Aufsicht des Bundesrates.
2 Die gesetzlichen Befugnisse der Eidgenössischen Finanzkontrolle sowie die Oberaufsicht des Parlaments bleiben vorbehalten.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 19 Übergang von Rechten und Pflichten
1 Das ENSI erlangt eigene Rechtspersönlichkeit mit Inkrafttreten des Gesetzes. Auf diesen Zeitpunkt tritt es an die Stelle der Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK).
2 Der Bundesrat bezeichnet die Rechte, Pflichten und Werte, die auf das ENSI übergehen, legt den Eintritt der Rechtswirkungen fest und genehmigt die Eröffnungsbilanz. Die Übertragung und die notwendigen Einträge erfolgen steuer- und gebührenfrei.
10 SR 170.32