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Vernehmlassung 2005/26: Bundesgesetz über das Eidgenössische Nuklear-Sicherheitsinspektorat (ENSIG) · 6 Seiten

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k. Er setzt eine interne Revision ein und sorgt für die interne Kontrolle.

l. Er genehmigt den Voranschlag und die Jahresrechnung.

m. Er beantragt dem Bundesrat die vom Bund zu erbringenden Abgeltungen.

n. Er unterbreitet dem Bundesrat den Geschäftsbericht (Jahresbericht, Bilanz mit Anhang, Erfolgsrechnung, Prüfungsbericht der Revisionsstelle) zur Genehmigung.

7 Der ENSI-Rat ist bezüglich der Behandlung sicherheitstechnischer Sachfragen gegenüber der Direktion nicht weisungsberechtigt.

8 Er kann die Kompetenz zum Abschluss einzelner Geschäfte an die Direktorin oder den Direktor übertragen.

Art. 6 Direktorin oder Direktor

1 Die Direktorin oder der Direktor ist das operative Organ.

2 Die Direktorin oder der Direktor hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Sie oder er erlässt die Verfügungen.

b. Sie oder er erarbeitet die Entscheidgrundlagen des ENSI-Rates und berichtet ihm regelmässig, bei besonderen Ereignissen ohne Verzug.

c. Sie oder er stellt unter Vorbehalt von Art. 6 Abs. 6 Bst. h das Personal an.

d. Sie oder er erfüllt alle Aufgaben, die dieses Gesetz nicht einem anderen Organ zuweist.

3 Das Organisationsreglement regelt die Einzelheiten.

Art. 7 Revisionsstelle

1Die Revisionsstelle wird vom Bundesrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Sie kann jeweils für eine weitere Amtsdauer wieder gewählt werden. Der Bundesrat kann die Revisionsstelle aus wichtigen Gründen abberufen.

2 Die Unabhängigkeit, der Gegenstand und der Umfang der Prüfung der externen Revisionsstelle richten sich nach den Grundsätzen des Aktienrechts über die Revisionsstelle.