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Vernehmlassung 2005/26: Bundesgesetz über das Eidgenössische Nuklear-Sicherheitsinspektorat (ENSIG) · 6 Seiten

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3 Sofern beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die zur Erfüllung der Aufgaben des ENSI notwendigen Mittel noch nicht verfügbar sind, stehen dem ENSI die im Bundesbudget für die HSK eingestellten Kredite und die Dienstleistungen zur Verfügung.

Art. 20 Übergang der Arbeitsverhältnisse

Die Arbeitsverhältnisse des Personals der HSK gehen mit Inkrafttreten des Gesetzes auf das ENSI über. Vorbehalten bleibt die Wahl der Direktionsmitglieder gemäss Artikel 6 dieses Gesetzes.

Art. 21 Ausführungsbestimmungen

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2 Er kann das ENSI ermächtigen, in Belangen von beschränkter Tragweite Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz zu erlassen.

Art. 22 Änderung bisherigen Rechts

Das Kernenergiegesetz vom 21. März 200311 wird wie folgt geändert:

Art. 70 Abs. 1

1 Aufsichtsbehörden sind:

a. in Bezug auf die nukleare Sicherheit das Eidgenössische Nuklear-Sicherheitsinspektorat gemäss dem Bundesgesetz vom …… über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat;

b. weitere vom Bundesrat zu bezeichnende Stellen.

Art. 71

Aufgehoben

Art. 23 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

11 SR 732.1