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Vernehmlassung 2005/26: Bundesgesetz über das Eidgenössische Nuklear-Sicherheitsinspektorat (ENSIG) · 6 Seiten
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3. Abschnitt: Personal
Art. 8 Anstellungsverhältnisse
1 Das ENSI stellt sein Personal öffentlich-rechtlich an.
2 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Vorschriften. Er beachtet dabei die zur Aufgabenerfüllung notwendige Autonomie des ENSI. Artikel 6a Absätze 1–5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20006 gilt sinngemäss.
Art. 9 Pensionskasse
Das Personal des ENSI ist bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA versichert.
4. Abschnitt: Finanzierung und Finanzhaushalt
Art. 10 Dotationskapital
Der Bund kann das ENSI mit einem unverzinslichen Dotationskapital ausstatten.
Art. 11 Gebühren und Aufsichtsabgaben
Die Erhebung von Gebühren und Aufsichtsabgaben durch das ENSI richtet sich nach Artikel 83 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 20038 und Artikel 42 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 19919.
Art. 12 Abgeltungen
Der Bund gilt die von ihm bestellten Leistungen des ENSI ab.
Art. 13 Tresorerie
1 Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) verwaltet im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie die liquiden Mittel des ENSI.
2 Sie gewährt dem ENSI Darlehen zu Marktzinsen zur Sicherstellung seiner Zahlungsbereitschaft für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 2.
3 EFV und ENSI legen die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit einvernehmlich fest.
Art. 14 Reserven und Rückstellungen
Erzielt das ENSI einen Gewinn, so wird dieser zur Bildung von Reserven, namentlich für die Deckung von Verlustrisiken und für Rückstellungen zu Gunsten von Projekten und geplanten Investitionen, verwendet. Übersteigen die Reserven die Höhe eines Jahresbudgets, so sind die Gebühren und die Aufsichtsabgaben entsprechend anzupassen.