Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 49 Seiten

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Folgende Vernehmlassungsteilnehmende sprechen sich für die Schaffung eines Probandenregisters aus: TI, EKBB, GenAU, KHM, SAMW und UniNE_IDS. Damit solle die Professionalisierung von Versuchspersonen verhindert und die Qualität der Forschungsergebnisse erhöht werden.

Artikel 73 Bearbeitung von Personendaten

Absatz 1

BS, EKBB und UniBS_M wünschen eine Präzisierung, wer als "weitere Prüfbehörde" gilt. GE und UniGE möchten geklärt haben, um welche "zuständigen Bundesstellen" es sich handelt.

Absatz 2

EDB macht darauf aufmerksam, dass mit Personendaten grundsätzlich schonend umgegangen werden muss, und deshalb schützenswerte Personendaten immer pseudonymisiert werden sollten. Es wird folgende Ergänzung vorgeschlagen: "Vor der Datenweitergabe sind besonders schützenswerte Personendaten grundsätzlich zu pseudonymisieren".

Artikel 75 Massnahmen der Ethikkommission

Alle 15 Vernehmlassungsteilnehmenden84, die sich zu diesem Artikel äussern, sind der Meinung, dass die Ethikkommissionen keine Aufsichts- und Vollzugsaufgaben übernehmen sollen, denn sie hätten dazu weder die fachlichen, personellen noch zeitlichen Ressourcen. Die Kernaufgabe der Ethikkommissionen sei die wissenschaftliche und ethische Prüfung von Forschungsprojekten. Die Vernehmlassungsteilnehmenden schlagen vor, dass Aufsicht und Vollzug von Swissmedic und BAG (oder einer anderen Bundesbehörde) übernommen werden müsse. Der Artikel soll wie folgt geändert werden:

1 Bei Verletzungen dieses Gesetzes kann die zuständige Ethikkommission die von ihr erteilten Bewilligungen sistieren oder entziehen.

2 Sie informiert die zuständige Behörde über die Suspendierung oder den Entzug der Bewilligung.

3 Die zuständige Behörde ergreift vorsorgliche Massnahmen, wenn sie zur Wiederherstellung des ordentlichen Zustands erforderlich sind und orientiert die Ethikkommission darüber.

Artikel 76 Kontrollbefugnisse der Ethikkommission

12 Vernehmlassungsteilnehmende85 fordern das Streichen dieses Artikels, da Ethikkommissionen keine Vollzugskompetenz haben.

Kapitel 10: Strafbestimmungen

Artikel 77 Vergehen

JU und ASPDV sind der Ansicht, die Vergehen werden nicht ausreichend stark bestraft. WEG möchte die Höchststrafe auf 5 Jahre erhöhen und die Geldbussen streichen, da die Forschung über so grosse finanzielle Mittel verfüge, dass Geldstrafen keine abschreckende Wirkung hätten. UniGE schlägt vor, eine Handlung erst dann für strafbar zu erklären, wenn die Gesundheit der betroffenen Personen gefährdet sei.

Kapitel 11 Schlussbestimmungen

Artikel 81 Übergangsbestimmungen

AG meint, die Übergangsbestimmungen seien zu kurz und schlägt eine Implementierungszeit von zwei Jahren vor.

Absätze 3 und 4

84 SVP, economie, Gen, H+, inter, sdi, SGCI, sgv_usam, SKB, skf, SLSA, SVDI, UniNE_IDS, UniZH, VFfL.

85 SVP, economie, Gen, H+, inter, sgv, SKB, skf, SLSA, UniNE_IDS, UniZH.