Vorlage Gesetz

Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 27 Seiten

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Bundesgesetz 01.02.2006 über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG)

vom VORENTWURF

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 118a Absatz 1 der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...2,

beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Dieses Gesetz soll unter Beachtung der Forschungsfreiheit die Würde und die Persönlichkeit des Menschen in der Forschung schützen.

2 Es soll zudem:

a. dazu beitragen, die Qualität der Forschung am Menschen sicherzustellen;

b. die Transparenz der Forschung am Menschen gewährleisten;

c. günstige Rahmenbedingungen für die Forschung am Menschen schaffen.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für Forschung im Gesundheitsbereich, insbesondere in Medizin und Biologie, die durchgeführt wird:

a. mit Personen, namentlich mit besonders verletzbaren Personen;

b. an Embryonen und Föten in vivo;

c. mit biologischem Material menschlichen Ursprungs;

d. mit Personendaten;

e. an verstorbenen Personen;

f. an Embryonen und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen und Spontanaborten sowie an Totgeburten.

2 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar für Forschung mit anonym erhobenen Daten und für Forschung im Rahmen von Selbstversuchen.

SR ............

1 SR 101

2 BBl ...