Vorlage Gesetz
Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 27 Seiten
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Bundesgesetz 01.02.2006 über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG)
vom VORENTWURF
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 118a Absatz 1 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...2,
beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Dieses Gesetz soll unter Beachtung der Forschungsfreiheit die Würde und die Persönlichkeit des Menschen in der Forschung schützen.
2 Es soll zudem:
a. dazu beitragen, die Qualität der Forschung am Menschen sicherzustellen;
b. die Transparenz der Forschung am Menschen gewährleisten;
c. günstige Rahmenbedingungen für die Forschung am Menschen schaffen.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für Forschung im Gesundheitsbereich, insbesondere in Medizin und Biologie, die durchgeführt wird:
a. mit Personen, namentlich mit besonders verletzbaren Personen;
b. an Embryonen und Föten in vivo;
c. mit biologischem Material menschlichen Ursprungs;
d. mit Personendaten;
e. an verstorbenen Personen;
f. an Embryonen und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen und Spontanaborten sowie an Totgeburten.
2 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar für Forschung mit anonym erhobenen Daten und für Forschung im Rahmen von Selbstversuchen.
SR ............
1 SR 101
2 BBl ...