Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 49 Seiten

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EDB, FMH und SGBE wollen einen zusätzlichen Buchstaben einführen: "Die Ethikkommissionen beraten die Forschenden in ethischen und rechtlichen Fragen".

Artikel 67 Unabhängigkeit

EDB macht darauf aufmerksam, dass es im Entwurf versäumt wurde, die Befugnisse der Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung auf die Ethikkommissionen zu übertragen.

Artikel 68 Zusammensetzung

Absatz 1

Es wird vorgeschlagen, die Ethikkommissionen auch mit Patienten und Laien zu besetzen78. Zudem sollte nach Ansicht mancher Vernehmlassungsteilnehmenden79 die beiden Geschlechter angemessen vertreten sein (mindesten 40 Prozent Frauen bzw. Männer).

Grüne, Appell, DVSP, EvB, KSM und uw sind der Meinung, dass Ethikkommissionen schwerpunktmässig aus Vertretern und Vertreterinnen der Bereiche Ethik und Geisteswissenschaften zusammengesetzt werden müssen. Naturwissenschaftler und Naturwissenschaftlerinnen seien befangen, da sie Forschungsprojekte ihrer eigenen Gilde beurteilen müssen.

NE, WEG, H+, Insel, SNF und UniGE_M vermissen bei der Zusammensetzung der Ethikkommissionen die explizite Erwähnung der Wissenschaften. FSP und UniBS_IP monieren, die Psychologie und Sozialwissenschaften würden zu wenig berücksichtigt.

Absatz 2

Für SNF und UniGE_R ist die Aus- und Weiterbildung sekundär, insbesondere deshalb, weil die Mitglieder von Anfang an ausreichende Fachkompetenz mitbringen müssen. Damit erübrige sich die Weiterbildung.

Artikel 69 Organisation

Absatz 1

CVP und KrebsL (beide für die Bundesvariante), sind gegen die Wahl der Mitglieder durch den Bundesrat. Die Wahl müsse gemeinsam von Bund und Kantonen vorgenommen werden.

Absatz 2

ZH, UniGE und UniGE_R kritisieren die Reduktion der Ethikkommissionen auf eine pro Kanton (Kantonsvariante). Die Ethikkommissionen seien heute schon überlastet. Im Hinblick auf die neuen Fachbereiche (Psychologie, Sozialwissenschaften) sei es unverständlich, weshalb weniger Ethikkommission mehr Gesuche prüfen müssen.

Absatz 3

GE und Uni_IDS fordern ein Sekretariat, das neben der wissenschaftlichen auch juristische Kompetenz aufweisen kann. ZG möchte aufgrund der Kosten gänzlich auf ein wissenschaftliches Sekretariat verzichten und OW will es den Kantonen überlassen, ein Sekretariat einzurichten oder nicht.

Artikel 70 Finanzierung

Für die Kantonsvariante fordern einige Vernehmlassungsteilnehmende80 feste Gebühren; sei es mittels einer Gebührenverordnung oder durch gesetzlich festgeschriebene Gebühren. Ohne diese Massnahme wird befürchtet, dass sich die Forschenden die günstigste Ethikkommission aussuchen (Ethikkommissions-Shopping). Ausserdem bestehe die Gefahr der massiven Kostensteigerung für die Forschung.

78 GE, Biobank, EBF, FMH, IBCSG, Onco, SAKK, SGBE, UniGE_M.

79 TG, ZH, SP, Grüne, Appell, DVSP, UniGE_M.

80 AR, GE, GR, SO, VS, ZH, economie, AGEK, KEK, SAKK, UniGE, VKS.