Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 49 Seiten

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Absatz 2

Einigen Vernehmlassungsteilnehmenden ist unklar, wie die Leitkommissionen ihre Entscheidungskompetenz durchsetzen können, wenn sie an die Stellungnahmen der lokalen Ethikkommissionen gebunden sind. TI und EKBB wollen, dass die lokalen Ethikkommissionen neben den fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen auch die ethische Vertretbarkeit eines Projekts prüfen.

Artikel 65 Entscheid und Rechtsschutz

Absatz 1

Die Mehrheit der Stellungnahmen, die sich zu diesem Artikel äussern, begrüssen, dass die Entscheide der Ethikkommissionen in Form einer Verfügung fallen (AR, SG, KEK, UniGE_R).

Absatz 2

Grüne, Appell und EvB sprechen sich gegen eine Rekursmöglichkeit aus; die Entscheide der Ethikkommissionen sollen ausführlich begründet werden und unanfechtbar sein.

Bei der Kantonsvariante soll der Absatz dahingehend ergänzt werden, dass den kantonalen Gerichten - wegen der schwer überprüfbaren ethischen Vertretbarkeit - nur eine beschränkte Kognition zusteht (BS, H+, UniBS_M, Unispital_BS).

Absatz 3

BE, BS, UniBS_M und EKBB wollen den Absatz ersatzlos streichen, da nicht begründet werden könne, warum das BAG bei der Kantonsvariante ein Beschwerderecht haben soll.

Kapitel 8: Ethikkommissionen

Artikel 66 Zweck und Aufgaben

Prüfung der ethischen Vertretbarkeit

Viele Vernehmlassungsteilnehmende76 fordern, dass die Ethikkommissionen auch die ethische Vertretbarkeit von Forschungsprojekten und Biobanken überprüfen sollen. Die ethische Prüfung sei die Kernaufgabe der Ethikkommissionen. Der Regelungsvorschlag führe zur "Verrechtlichung" der Ethikkommission und degradiere sie zu blossen Aufsichts- und Prüfungskommissionen.

Buchstaben a und b

Die Ethikkommissionen seien fachlich nicht in der Lage, die Aufsichtsfunktion wahrzunehmen, zudem würden sie als Milizorgan auch gar nicht die zeitlichen und personellen Ressourcen haben, um Forschungsprojekte und Biobanken zu kontrollieren. Ausserdem sei es zu vermeiden, Bewilligungs- und Aufsichtsfunktionen zu vermischen, was der Fall sei, wenn sie durch die gleiche Institution durchgeführt werden. Deshalb wollen einige Vernehmlassungsteilnehmende77 die Aufsichtspflicht einer Bundesbehörde übertragen. Zwei wollen spezifische kantonale Behörden damit beauftragen (GE, KAV).

Einige Vernehmlassungsteilnehmende fordern eine andere Bezeichnung für "Ethikkommission". Vorgeschlagen wird: "Forschungs-Ethikkommission" oder "Institutional Review Board" oder "Bewilligungskommission" (NE, SG, ZG, AGEK, EKBB, GenAu, KEK, SAKK, SBAP, UniNE_IDS).

76 AG, BS, GL, LU, TG, TI, ZG, Grüne, CVP, AGEK, Appell, CHUV, Dialog, EKBB, EvB, fisio, FMH, GenAu, KEK, KHM, MEKKW, NEK, SAMW, SBVPP, sek, SGBE, SGP, SNF, SWTR, UniGE, UniGE_R, UniNE_IDS, UniZH, uw.

77 JU, NE, TI, SVP, ETH_EK, Gen, H+, hbb, IBCSG, Insel, KrebsL, Onco, sgv_usam, SHMK, SVEDS, UniBE, UniLau.