Bericht Gesetz

Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 137 Seiten

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6 Rechtliche Grundlagen

6.1 Verfassungsmässigkeit

Der Vorentwurf stützt sich auf den neuen Artikel 118a der Bundesverfassung. Dieser gibt dem Bund eine umfassende Kompetenz auf dem Gebiet der Forschung am Menschen. Es handelt sich dabei um eine Kompetenz mit nachträglich derogatorischer Kraft, d.h. bis zum Erlass des Humanforschungsgesetzes gilt die heutige Rechtslage weiter. Nähere Einzelheiten können dem erläuternden Bericht zur neuen Verfassungsbestimmung entnommen werden.

6.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Der Vorentwurf sieht in mehreren Bestimmungen die Kompetenz des Bundesrates zum Erlass von Ausführungsrecht vor. Dies ist deswegen gerechtfertigt, weil der Vorentwurf selbst die Grundsätze regelt und somit den Rahmen absteckt, innerhalb dessen sich die Regelung durch den Bundesrat zu bewegen hat. Zudem ist es überall dort sinnvoll, Kompetenzen des Bundesrates zum Erlass von Ausführungsbestimmungen vorzusehen, wo künftig eine rasche Anpassung an neue technische Entwicklungen und eine internationale Harmonisierung zu erfolgen haben. Regelungen, die einen hohen Konkretisierungsaufwand mit sich bringen, sollen auf Verordnungsstufe angesiedelt werden. Bei der Regelung des Ausführungsrechts wird zudem eine Abstimmung mit bereits geltendem Verordnungsrecht zu klinischen Versuchen im Heilmittel- und Transplantationsbereich vorzunehmen sein.

Für die Darstellung der einzelnen Delegationsnormen kann auf die Ausführungen im Besonderen Teil verwiesen werden.