Bericht Gesetz

Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 137 Seiten

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Die Auswertung der Vernehmlassung wird zur Wahl eines der zwei vorgeschlagenen Vollzugsmodelle führen. Nach dem Vernehmlassungsbericht und dem begleitenden Bundesratsbeschluss wird ein separater Antrag bezüglich der Finanzierung von Vollzugsvorbereitungen und Vollzug verfasst werden, der sich auf eine detaillierte Aufstellung der mit dem gewählten Modell verbundenen Sach- und Personalressourcen stützen wird. Erst dann kann entschieden werden, ob die Finanzierung mittels interner Kompensation oder plafondserhöhender Budgetierung erfolgen soll.

3.1.3 Auf die Kantone

- (a) Beim Modell «Kantonale Ethikkommissionen» bleibt die aktuelle Aufgabenteilung

zwischen Bund und Kantonen bestehen. Die Kantone sind demzufolge dafür zuständig, die Ethikkommissionen einzusetzen, zu beaufsichtigen sowie deren Finanzierung sicherzustellen. Aufgrund des erweiterten Geltungsbereichs entsteht den Ethikkommissionen in den meisten Kantonen ein Mehraufwand, der jedoch zum grössten Teil durch aufwandgerechte Gebühreneinnahmen abgedeckt werden kann (vgl. Ziff. 3.1.1).

- (b) Beim Modell «Ethikkommissionen auf Bundesebene» obliegt der Vollzug des vorlie-

genden Gesetzes dem Bund. Die Kantone sind von Aufgaben in diesem Bereich entbunden. Einzig die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen ist Sache der Kantone. Daraus ergeben sich jedoch keine nennenswerten finanziellen oder personellen Auswirkungen für die Kantone.

3.1.4 Auf die Gemeinden

Auf die Gemeinden wirkt sich dieses Gesetz nicht aus.

3.2 Auswirkungen auf die Informatik

Die heute beim Bundesamt für Gesundheit verfügbare Informatikunterstützung genügt den Anforderungen für den Vollzug dieses Gesetzes. Dies gilt auch für die Führung der Koordinationsstelle nach Artikel 67 sowie des Studienregisters nach Artikel 68.

3.3 Volkswirtschaftliche Auswirkungen

3.3.1 Auf den Forschungsplatz Schweiz

Mit dem Humanforschungsgesetz wird die heute lückenhafte und unbefriedigende rechtliche Regelung der Forschung am Menschen durch eine umfassende und einheitliche Bundeslösung ersetzt, was den Forschungsplatz Schweiz stärkt. Für die Zukunft des Forschungsplatzes Schweiz ist nebst entsprechenden finanziellen Investitionen die nachhaltige Sicherung seiner Konkurrenz- und Kooperationsfähigkeit von grosser Bedeutung207. Der vorliegende Gesetzesentwurf hat zwar keinen direkten Einfluss auf die Bereitstellung finanzieller Mittel, schafft aber Rechtssicherheit. Ein klarer gesetzlicher Rahmen – insbesondere für Bereiche, die erstmals überhaupt auf Bundesebene geregelt werden – wirkt sich positiv auf die Forschung aus. Rechtssicherheit stärkt zudem das Vertrauen der Bevölkerung in die Forschung, was seinerseits unabdingbar ist für ein leistungs- und konkurrenzfähiges Forschungsumfeld.

207 Da Pozzo F, Perriard AR, Performance des Forschungsplatzes Schweiz - Trend-Indikatoren 1981-2001, in: Die Volkswirtschaft - Das Magazin für Wirtschaftspolitik, 12-2003, S. 60.