Bericht Gesetz

Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 137 Seiten

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heiten», das allenfalls in geeignete Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit umgesetzt werden kann.

3.4 Auswirkungen auf das Fürstentum Liechtenstein

Die Anwendbarkeit des Humanforschungsgesetzes im Fürstentum Liechtenstein bestimmt sich nach den Grundsätzen des Zollvertrages vom 29. März 1923209 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein. Dieses Gesetz findet in Liechtenstein in gleicher Weise Anwendung wie in der Schweiz, soweit der im Zollvertrag statuierte Zollanschluss seine Anwendung bedingt.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes stellen indessen keine Zollvertragsmaterie dar. Unter Zollvertragsgesichtspunkten wäre nur eine allfällige Bewilligungspflicht für die Ein- und Ausfuhr von Belang; eine solche Bewilligungspflicht ist indessen nicht vorgesehen.

4 Legislaturplanung

Die Vorlage ist im Bericht über die Legislaturplanung 2003-2007 vom 25. Februar 2004210 angekündigt.

5 Verhältnis zum internationalen Recht

5.1 Europarat

Der vorliegende Gesetzesentwurf stimmt mit den Anforderungen der Europäischen Konvention vom 4. November 1950211 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) überein.

Ebenso besteht mit Bezug auf das Europäische Übereinkommen vom 4. April 1997 über Menschenrechte und Biomedizin (Biomedizin-Konvention; vgl. Erläuterungen zur Verfassungsbestimmung Ziff. 3.3.2) mit zwei Ausnahmen Übereinstimmung:

Eine erste Ausnahme betrifft den in Artikel 16 Punkt i der Konvention genannten Grundsatz, wonach Forschung nur zulässig ist, wenn es keine Alternative von vergleichbarer Wirksamkeit zur Forschung am Menschen gibt. Dieses Prinzip der generellen Subsidiarität wird im Gesetzesentwurf nicht explizit aufgenommen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der Einbezug des Menschen in die Forschung als ultima ratio gelten muss. Unbestritten ist auch, dass Forschung am Menschen nur stattfinden soll, wenn die Risiken und Belastungen nicht im Missverhältniss zum erwartenden Nutzen stehen sowie ausreichende präklinische Forschung bzw. Tierforschung betrieben wurde. Hingegen kann die konsequente Durchsetzung des generellen Subsidiaritätsprinzips auch stossend erscheinen. So ist es nicht sinnvoll jegliche Forschung zuerst am Tier durchzuführen, wenn sie für Menschen nur mit minimalen Belastungen verbunden sind (z.B. Blutentnahme bei einer einwilligungsfähigen Person), die für Tiere in der Regel eine grössere Belastung darstellt, weil diese Sinn und Zweck des Eingriffs nicht verstehen.

209 SR 0.631.112.514.

210 BBI 2004 1193.

211 SR 0.101.