Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/36: Bundesgesetz über die Produktsicherheit (PSG) · 10 Seiten

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1. Einleitung

Das Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG) soll revidiert und zum Produktsicherheitsgesetz werden. Mit Beschluss vom 1. März 2006 hat der Bundesrat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement beauftragt, zum Entwurf des Produktsicherheitsgesetzes und zum erläuternden Bericht ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Die Vernehmlassung dauerte bis zum 15. Juni 2006.

Begrüsst wurden 77 Adressaten. 59 von ihnen haben eine Stellungnahme eingereicht (26 Kantone, die Parteien CVP, SP, SVP und GPS, Gemeindeverband und Städteverband, economiesuisse, SBV, SAGV, SBV, SGB und KV Schweiz als Spitzenverbände der Wirtschaft, fünf Konsumentenorganisationen, drei Grossverteiler, die eidgenössischen Kommissionen EKK und die WEKO sowie das KMU-Forum, als weitere Verbände und Institutionen AGRISS, bauenschweiz, bfu, Forum KMU, SUVA, SVGW, SVTI, TCS). Zusätzlich gingen 15 Stellungnahmen von Teilnehmern ein, die von sich aus Stellung genommen haben. Ausgewertet wurden damit 74 Stellungnahmen.

2. Gegenstand der Vernehmlassungsvorlage

Seit der Ablehnung des EWR–Abkommens bildet die Regelung der Produktsicherheit ein Diskussionsthema, denn eine horizontale Gesetzgebung im Sinne der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit besteht nicht. Die Produktsicherheit ist in der Schweiz ausschliesslich durch eine Vielzahl von Erlassen sektoriell oder produktspezifisch geregelt. Die EU hat demgegenüber mit der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit zusätzlich harmonisierte Anforderungen an die Sicherheit der Konsumgüter aufgestellt. Immerhin wurde im Rahmen des Folgeprogramms nach der Ablehnung des EWR das STEG revidiert, so dass es ein umfassendes Gesetz zumindest über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten darstellt.

Das geltende STEG weist jedoch im Vergleich mit der EU–Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit in verschiedener Hinsicht nicht deren Schutzniveau auf. Die wichtigsten Unterschiede, die mit einer Revision des STEG beseitigt werden sollen, betreffen:

- Erfasste Produkte und das Verhältnis zu anderen Gesetzen: Das STEG ist anwendbar

für technische Einrichtungen und Geräte. Der Geltungsbereich soll ausgedehnt werden auf Produkte allgemein. Das Verhältnis des Produktsicherheitsgesetzes zu den sektoriellen Gesetzen wird so geregelt, dass das Gesetz immer subsidiär zur Anwendung kommt, soweit in anderen bundesrechtlichen Erlassen nicht abweichende Regelungen vorgesehen sind.

- Pflichten der Hersteller: Nach dem Inverkehrbringen eines Produktes ist der Hersteller

oder Importeur zu verpflichten, geeignete Massnahmen zu treffen, um Gefahren zu erkennen und die Vollzugsbehörden über die Gefahr zu informieren.

- Kompetenzen der Behörden: Das geltende STEG räumt den Vollzugsbehörden nur unzu-

reichende Befugnisse zum Ergreifen von Massnahmen ein.

3. Allgemeine Einschätzung der Vorlage

Die überwiegende Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer (65 Stellungnahmen) stimmen der Vorlage grundsätzlich zu. Dabei wird namentlich begrüsst, dass das Produktsicherheitsgesetz dem Schutzniveau der europäischen Richtlinie entsprechen soll, wobei zugleich ver-

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