Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/36: Bundesgesetz über die Produktsicherheit (PSG) · 10 Seiten

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die Vorlage die Sicherheit von Dienstleistungen nicht regelt und auch keine zentrale Behörde vorsieht, die mit der Überwachung der Sicherheit von Produkten beauftragt ist und über die nötigen Kompetenzen verfügt, um die geeigneten Massnahmen zu ergreifen. Daneben unterstützt auch die Konsumentenvereinigung Nordwestschweiz die Vorlage grundsätzlich.

Die Eidgenössische Kommission für Konsumentenfragen stimmt dem vorliegenden

Entwurf weitgehend zu und erachtet die Vorlage als nötig. Die Wettbewerbskommission erachtet die Vorlage als sachgerecht und als Schritt in die richtige Richtung; denn dass Produktrecht – also auch das Produktsicherheitsrecht – soll möglichst mit demjenigen der EU kompatibel ausgestaltet sein. Sie beantragt, dass die STEG-Revision mit der Revision des Bundesgesetzes über technische Handelshemmnisse (THG) koordiniert wird (auch zeitlich) mit dem Zweck, dass technische Handelshemmnisse im Sinne des Cassis-de-Dijon-Prinzips möglichst konsequent beseitigt, beziehungsweise verhindert werden. Das KMU-Forum begrüsst die Vorlage, weil sie die Produktsicherheit verbessert und eine Angleichung der Gesetzgebung an die Regelung der EU darstellt. Zu einzelnen Formulierungen werden allerdings Vorbehalte angebracht, weil sie als Abweichung von den Bestimmungen der EU-Richtlinie verstanden werden, die zu einer zusätzlichen Belastung namentlich von KMU-Unternehmen führen würden.

Die Grossverteiler stimmen dem Produktsicherheitsgesetz grundsätzlich zu. Für den Schweizer Markt sollen dieselben Sicherheitsanforderungen gelten wie für die EU. Coop und Denner verlangen, dass die Verantwortung für die Produktsicherheit klar beim Hersteller liegt, so wie es auch die EU-Richtlinie regelt. Beide fordern im Weiteren einen in der ganzen Schweiz einheitlichen Vollzug unter der Leitung eines noch zu schaffenden Bundesamtes für Verbraucherschutz. Migros betont, dass die Revision keinesfalls zu neuen Schweizer Sonderregelungen und damit neuen technischen Handelsbarrieren führen dürfe. Das Produktsicherheitsgesetz soll die sektoriellen Produktsicherheitsanforderungen zusammenführen und die unterschiedlichen Schutzniveaus harmonisieren. Eine subsidiäre Geltung des Produktsicherheitsgesetzes bedeutet Rechtsunsicherheit.

Von den weiteren Verbänden und Institutionen begrüssen AGRISS, bfu, CP, electrosuisse, IG Velo, IVA, SUVA, SVGW, SVS, SVTI, SVV, Swissmem, und TVS den Entwurf des Produktsicherheitsgesetzes grundsätzlich. Mehrfach wird betont, dass es keine Bestimmungen enthalten soll, die über das entsprechende EU-Recht hinausgehen. Zudem soll der für Inverkehrbringer entstehende administrative Mehraufwand auf ein Minimum reduziert werden. Wegen diesen oder ähnlichen Vorbehalten sind FEA, TCS und Swiss Retail gegenüber der Vorlage skeptisch eingestellt. GastroSuisse beschränkt sich auf die Feststellung, dass für das Gastgewerbe weiterhin das Lebensmittelrecht massgebend sei. AGVS, auto-schweiz, Bauenschweiz, FSKB, SIA, SMU, usic lehnen die Vorlage ab, weil sie als unnötig oder nicht sachgerecht beurteilt wird.

4. Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen

Artikel 1 (Zweck und Geltungsbereich):

Absatz 1

Zweck des Produktsicherheitsgesetzes soll einzig sein, die Sicherheit von Produkten zu gewährleisten; dass als Zweck auch die Erleichterung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs genannt wird, stösst bei der SP, den Konsumentenorganisationen, der EKK und KV Schweiz auf Kritik. SP und Konsumentenorganisationen kritisieren weiter, dass die Gesetzesvorlage keinen Hinweis auf das Vorsorgeprinzip enthält.

Auf den Ausdruck "Produkte" statt "technische Einrichtungen und Geräte" ist zu verzichten. Der Ausdruck "Produkte" wird in anderen Gesetzen bereits mit einer teilweise abweichenden Definition verwendet. (SGV, bauenschweiz, SIA, SMU, usic)

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