Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/36: Bundesgesetz über die Produktsicherheit (PSG) · 10 Seiten
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Artikel 3 (Grundsätze):
Absatz 1
Manche Vernehmlassungen verlangen, dass das Produktsicherheitsgesetz die Formulierungen der EU-Richtlinie übernimmt. So wird kritisiert, dass der Gesetzesentwurf von der Sicherheit bei bestimmungsgemässer Verwendung und bei vernünftigerweise voraussehbarem Fehlgebrauch spricht, während die EU-Richtlinie die normale und vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung nennt (AI, SG, CVP, SVP, economiesuisse, SGV, Forum KMU, Coop, Migros, Denner, bauenschweiz, CP, FEA, FSKB, SIA, SMU, SVTI, Swiss Retail, TVS). Die Formulierung des Produktsicherheitsgesetzes gehe über jene der EU-Richtlinie hinaus und beinhalte einen zu grossen Ermessensspielraum. Ebenso wird bemängelt, dass der Gesetzesentwurf auf den Stand der Wissenschaft und Technik abstellt, während die EU-Richtlinie den Stand des Wissens und der Technik zum Massstab nimmt. Die Kenntnisse der Wissenschafter können weiter gehen als das zugängliche Wissen der Hersteller, Händler oder Behörden. Deshalb wird verlangt, entweder Stand der Technik wie im geltenden STEG zu verwenden oder die Formulierung der EU-Richtlinie zu übernehmen und in der Botschaft zusätzlich auch den Aspekt der Wirtschaftlichkeit zu erwähnen (SVP, economiesuisse). Andererseits werden die Formulierungen des PSG auch ausdrücklich begrüsst (NE, SP).
Absatz 2
Mehrere Vernehmlassungen erachten auch die Bestimmung als zu weitgehend, wonach der Umstand zu berücksichtigen ist, dass ein Produkt auf andere Produkte einwirkt oder dass andere Produkte auf es einwirken, sofern seine Verwendung mit andern Produkten vernünftigerweise vorhersehbar ist (SVP, economiesuisse, SGV, Forum KMU, Migros, bauenschweiz, CP, SMU). Auch da sei eine überschiessende, handelshemmende Abweichung von der EU-Richtlinie zu vermeiden.
In Buchstabe c sind nebst Kindern und älteren Menschen auch behinderte Personen ausdrücklich zu nennen (SH).
Absatz 3
Die Hersteller sollen die Konsumierenden in jedem Fall zweckdienlich informieren, so dass diese die mit einem Produkt verknüpften Gefahren einschätzen können - nicht nur, wenn das Produkt eine potentielle Gefahr birgt (SP).
Absatz 4
In Anlehnung an die EU-Richtlinie ist zu ergänzen, dass ein Produkt nicht allein deshalb als gefährlich zu betrachten ist, weil ein höherer Sicherheitsgrad erreicht werden kann (SG).
Artikel 4b (Erfüllung der Anforderungen):
Die Kritik an der Formulierung Stand der Wissenschaft und Technik wird wiederholt (s. Art. 3 Abs. 1), ebenso wird erneut die alleinige Verantwortung des Herstellers für die Produktsicherheit verlangt (s. Art. 1 Abs. 2).
Die Vermutung, dass ein Produkt die Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt, soll auch gelten, wenn es nach den technischen Normen der EU hergestellt wird. Sonst könnten sich Schweizer Bestimmungen als technische Handelshemmnisse auswirken (WEKO). Für eine möglichst weitgehende Liberalisierung schlägt die WEKO einen neuen Artikel 3a vor mit dem Grundsatz, dass Produkte, die in EU- bzw. EWR-Staaten im Verkehr sind, in die Schweiz importiert und hier in Verkehr gebracht werden dürfen.
COO.2101.103.4.127579 / 2007-01-24/14