Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/36: Bundesgesetz über die Produktsicherheit (PSG) · 10 Seiten

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Die Arbeiten im Zusammenhang mit der Einführung des Cassis-de-Dijon Prinzips im THG sind zu berücksichtigen, und es ist auf eine genügende Koordination der beiden Gesetzgebungsverfahren zu achten (economiesuisse, WEKO).

Artikel 5a (Pflichten nach dem Inverkehrbringen):

Die Bemerkungen zum Artikel über die Pflichten in der Nachmarktphase sind uneinheitlich. Zum Teil wird die Bestimmung ausdrücklich begrüsst und verlangt, dass die Pflichten noch verstärkt oder verdeutlicht werden – etwa durch eine Informationspflicht gegenüber den Verbrauchern und Benutzern (SP, SGB, Konsumentenorganisationen). Zum Teil wird betont, dass die Pflichten verhältnismässig bleiben müssen, und deshalb etwa die Dauer von 10 Jahren in Frage gestellt (SG, SGV, agriss, IVA). Zum Teil wird verlangt, Absatz 1 der Bestimmung zu streichen (FSKB, SIA, SMU, USIC).

Wiederholt wird auch hier gefordert, dass sich das Produktsicherheitsgesetz an die Regelung der EU-Richtlinie halten und keinesfalls darüber hinaus gehen soll (AI, CVP, SVP, economiesuisse).

Artikel 6 STEG (Aufsicht und Vollzug):

Der TCS möchte auch diese Bestimmung ändern und das Büro für Konsumentenfragen als zuständige Stelle für den Vollzug des Produktsicherheitsgesetzes bezeichnen. Die Konzentration des Vollzugs bei einer Stelle wäre wirksamer und effizienter als die geltende Regelung.

Artikel 7 (Gebühren und Finanzierung des Vollzugs):

Für einige Vernehmlassungsteilnehmer bleiben Fragen zur Finanzierung des Vollzugs offen und müssen im Gesetz oder in der Botschaft geklärt werden (Migros, agriss, SUVA, Swiss Retail).

Artikel 11 (Verwaltungsmassnahmen):

Die Kompetenzen der Vollzugsbehörden, nötigenfalls das weitere Inverkehrbringen von gefährlichen Produkten zu verbieten und den Rückruf, die Beschlagnahme oder die Einziehung zu verfügen, wird allgemein unterstützt. Mehrfach wird verlangt, dass die Vollzugsorgane verpflichtet werden (statt der Kann-Vorschrift), die nötigen Massnahmen zu treffen und die Öffentlichkeit vor gefährlichen Produkten zu warnen (SH, KV Schweiz, EKK, Konsumentenorganisationen, Coop, Denner, SwissRetail, TCS). Die Migros verlangt hingegen, die Bestimmung über diese Information der Öffentlichkeit zu streichen. Weiter wird etwa gefordert, dass die Kosten der erforderlichen Massnahmen nicht den Konsumenten auferlegt werden dürfen (SP, TCS). Daneben wird die Forderung wiederholt, dass für den Vollzug eine zentrale Behörde eingesetzt werden sollte (SP, Konsumentenorganisationen).

Artikel 12a (Datenschutz und Amtshilfe):

Die Bestimmung ist aus der Sicht des Schutzes von besonders schützenswerten Daten zu offen formuliert (LU). Die Migros will die Bestimmung im Produktsicherheitsgesetz streichen.

Artikel 13 (Vergehen):

SP, KV, Konsumentenorganisationen und KK fordern, dass die Strafbestimmungen überarbeitet werden und die Strafandrohungen gleich schwer sind wie im Heilmittelgesetz. Ande-

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