Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/37: Ausführungsbestimmungen zu den verstärkten flankierenden Massnahmen zur erweiterten Personenfreizügigkeit · 49 Seiten

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3.8 Art. 17a Liste der Sanktionen

Betreffend Artikel 17a sind die Meinungen der Vernehmlassungsadressaten bezüglich der Höhe des Betrages, ab welchem die Bussen veröffentlicht werden sollen, geteilt gewesen. Die FDP, der Schweizerische Gewerkschaftsbund, der Schweizerische Baumeisterverband und die UNIA erachten die Bestimmung mit einer Veröffentlichung der Bussen ab 500.—Franken als genügend. hotelleriesuisse, der Schweizerische Arbeitgeberverband und der Schweizerische Gewerbeverband beurteilen die Aufnahme in die Liste ab 1000.—Franken Busse als sinnvoll Der Kanton Aargau schlägt vor, die Bestimmung auf das Wort Bussen zu reduzieren, damit alle Sanktionen in der elektronischen Liste aufgeführt werden. Dies, weil sonst die Gefahr der Wiederholung von Verstössen in anderen Kantonen, ohne entsprechend verschärfte Sanktionierung bestehe. Der Thurgau und Basel-Land schliessen sich diesem Votum an.

Die Fédération des entreprises romandes schlägt ausserdem vor, den Titel umzuändern in: "Liste der sanktionierten Unternehmen. Der Kanton Genf schlägt vor, dass diese Bestimmung präzisieren sollte, dass die vom seco geführte Liste nur die rechtskräftigen Bussen betreffe. Ausserdem würde aus der Bestimmung nicht hervorgehen, ob beabsichtigt werde strafrechtliche-, administrative Sanktionen oder Konventionalstrafen zu veröffentlichen. Er ist der Auffassung, dass von den Paritätischen Kommissionen gefordert werden sollte, ihre ausgefällten Konventionalstrafen den zuständigen kantonalen- oder Bundesbehörden zu kommunizieren. Des weiteren betont er, dass die Entsendeverordnung keine Präzisierung bezüglich der Auferlegung der Konventionalstrafe in Art. 2 Abs. 2 quater EntsG (neu) enthalte. Er führt aus, dass die Entsendeverordnung hier genauer sein müsste und eine Kumulation der Sanktionen vorsehen sollte. Des weiteren sollte die Entsendeverordnung auch die notwendigen Mittel bieten, um unbezahlte strafrechtliche oder administrative Bussen eintreiben zu können. Als Möglichkeit komme die Nennung eines Zustellungsdomizils in Frage. Der Artikel 6 der Entsendeverordnung sollte dann folgendermassen umformuliert werden: "Name, Vorname und Adresse des Vertreters der Firma gegenüber Administrativ- und Justizbehörden in der Schweiz".

3.9 Art. 48b (neu) Anwendungsbereich von Artikel 20 AVG

Zu dem revidierten Arbeitsvermittlungsgesetz hat es verschiedene Eingangsvoten und generelle Bemerkungen gegeben. So unterstützt die FDP die Forderung nach gleich langen Spiessen. Mit dem Inkrafttreten der neuen AVV-Bestimmungen soll jedoch zugewartet werden. Es sollte ein Fonds geäufnet werden, der auf die Branchen verteilt wird. Der Verband der Personaldienstleister der Schweiz (vpds) führt auf, dass die geforderte Unterstellung für Beteiligungen an Vollzugs- und Weiterbildungskosten sowie für Vorruhestandsregelungen der Temporärbeschäftigten ab dem ersten Tag, eine Benachteiligung der Temporärbranche darstelle. Zu 54 allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen (ave-GAV) seien EDV-Neuprogrammierungen der Lohnprogramme, der