Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/44: Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts im Obligationenrecht · 40 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 30Fedlex · Ergebnisbericht
Mindestgliederung in Anlehnung an die IFRS10 teilweise ausdrücklich begrüsst (FDP, UNI BE, aiti, cciati, SwissFoundations). Als vermittelnde Lösung wird vorgeschlagen, ein Wahlrecht einzuführen; demnach könnte zwischen einer Bilanz nach Art. 959a und einer Bilanz nach EU-Recht gewählt werden (FDP, UNI BE).
Aus Gründen der Vergleichbarkeit müsse die Mindestgliederung zwingend sein (Bourquin). Demgegenüber wird gewünscht, dass die Unternehmen die Freiheit haben sollten, zu entscheiden, in welcher Reihenfolge die Bilanzposten aufgestellt werden (LPS).
Die gesonderte Offenlegung von Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, an denen eine Beteiligung besteht, soll auch in Bezug auf Mutter- und Schwestergesellschaften gelten (AG, AR, BE, BL, FR, GL, LU, SG, SO, TG, ZG, ZH).
5.29 Erfolgsrechnung (Art. 959b)
Es wird bemängelt, dass nicht wie im geltenden Aktienrecht zwischen betrieblichen, betriebsfremden und ausserordentlichen Erträge und Aufwendungen sowie Finanzertrag und Ertrag aus Veräusserung von Anlagevermögen unterschieden werde (LPS, Centre Patronal, ähnlich Boemle).
Im Hinblick auf die erfolgswirksame Verbuchung der Zuteilung von Optionsrechten wird vorab kritisiert, dass auch die Zuteilung von Beteiligungsrechten erfasst werden müsste (industrie-holding). Die Bestimmung sei ausserdem sehr vage und delegiere viele wichtige Einzelheiten an die Praxis (economiesuisse, SwissBanking, FER, SAV, Boemle).
5.30 Anhang (Art. 959c)
Teilweise wird gefordert, dass der Anhang für KMU gekürzt werden sollte (LPS, SGV, SIHK, STV, veb.ch, VSEI). Andere Stellungnahmen möchten je nach Unternehmenstyp gar keinen Anhang erstellen lassen, so bei KMU mit vereinfachter Buchführung nach Art. 958b Abs. 3 (LPS, SGV, STV, VSEI), bei Personengesellschaften (STV) oder bei KMU und Personengesellschaften (Centre Patronal). Vorgeschlagen wird auch, dass der Anhang entfallen soll, wenn eine Konzernrechnung oder ein Abschluss nach Regelwerk erstellt werde (SwissBanking).
Von verschiedener Seite werden diverse Ergänzungen, Klarstellungen oder Streichungen im Anhang gewünscht. Diese Anträge betreffen insbesondere die Offenlegung der indirekten Beteiligungen (economiesuisse, industrie-holding, SVV), der Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen (AG, BE, BL, GL, LU, SO, SZ, TG, TI, ZH), der „aussergewöhnlichen Risiken“ (GR, economiesuisse, FER, industrie-holding, SwissBanking, SIHK, SVV), der Gründe, warum die Revisionsstelle vorzeitig zurückgetreten ist (GR, economiesuisse, industrie-holding, SIHK) und des Gesamtbetrags der aufgelösten Wiederbeschaffungsreserven und der darüber hinausgehenden stillen Reserven i.S. von Art. 663b Ziff. 8 OR (LPS, fenaco, SAV, Swiss-Banking, Böckli, Boemle).
10 International Financial Reporting Standards des International Auditing and Accounting Standards Board.