Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/48: Innerstaatliche Umsetzung des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafen (Anti-Folter-Konvention) · 7 Seiten
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Zusammenfassung des Ergebnisses des Vernehmlassungsverfahrens
In Bst. d sei die Pflicht der Kommission auf die Verfassung des Jahresberichts zu beschränken, da gemäss Fakultativprotokoll dessen Verbreitung Sache der Vertragsstaaten sei (BS, JU, TRIAL).
3.3. Art. 3 Freiheitsentzug
Verschiedene Vernehmlasser wünschen Klärung des Begriffs „Freiheitsentzug“ (SO, BS, TRIAL, DJS), während andere die korrekte Begriffsübernahme aus dem Fakultativprotokoll anerkennen (GPS, ai). H+ fordert eine Ausweitung des Begriffs.
3.4. Art. 4 Status
3 Kantone (FR, VD, JU), 2 Parteien (GPS, LPS) und 7 Organisationen (CLDJP, ai,
ACAT, JuCH, ICJ-CH, TRIAL, apt) votieren dafür, Art. 18 Abs. 3 des Fakultativprotokolls (Anspruch des nationalen Präventionsmechanismus auf hinreichende Mittel) ins Gesetz zu übernehmen. Mehrere Vernehmlasser erachten die effektive Unabhängigkeit der Kommission als zentral (JU, LPS, GPS, ACAT, ai, JuCH, SAZ, TRIAL). Gefordert wird auch, dass die praktischen Aspekte des Zugangsrechts der Kommissionsmitglieder ausdrücklich geregelt werden (TRIAL).
3.5. Art. 5 Zusammensetzung
Ausdrückliche Zustimmung äussern 3 Kantone (BL, VS, GE) und 2 Parteien (CVP,
EVP). 8 Vernehmlasser (FR, VD; SP, GPS; CLDJP, ai, MERS, TRIAL) halten die Einschätzung des zeitlichen Aufwands für die Besuche für zu optimistisch.
Abs.1: 5 Vernehmlasser halten die Kommission für zu klein (SPS, GPS, ai, MERS,
TRIAL), wohingegen einer für erhöhte Professionalität eintritt (SAZ). 4 Vernehmlasser (FR, NE, VD, CJDJP) fordern, dass die Strafvollzugskonkordate die Hälfte der Kommissionsmitglieder ernennen sollen.
Abs.2: Inhaltliche Vorschläge betreffen das Anforderungsprofil an die Kommissionsmitglieder (ausgewiesene berufliche sowie persönliche Erfahrung und Eignung [SFH, apt], blosse Erfahrungen aus Teilnahme an Besuchen von Orten des Freiheitsentzugs genügten nicht [AG, BS]) und die Zusammensetzung (Strafrichter [BS], Organe der Jugendstrafrechtspflege [ZH, GPS, ai], vertiefte Kenntnisse der Probleme im Zusammenhang mit Freiheitsentzug unerlässlich [GL, VS, KLSM, K-NWICH], ausländische Bevölkerung oder Ethnologinnen und Ethnologen [JuCH, ICJ-CH], „Kompetenzen im Bereich Menschenrechte“ ([GE, SFH, apt], keine ehemaligen Polizisten oder Anstaltsdirektoren [SAV]). Weiters wird angeregt, Kompetenzen, nicht Berufsgruppen ins Zentrum der Auswahl zu stellen (ACAT, apt).
Abs.3: Soweit die Kommentare zur Bestimmung über Redaktionelles hinausgehen,
werden hinreichende Kenntnisse der lokalen Sprache (NE), ein Vertretungsanspruch für Nichtregierungsorganisationen (GPS, ai) oder die ausländische Bevölkerung (GPS, ai, JuCH, ICJ-CH), ferner die strikte Geschlechterparität, aber auch der Verzicht darauf (CVAM, CP) gefordert. BS regt an, einen angemessenen Vertretungsanspruch der Generationen statt einer Amtszeitbeschränkung zu verankern.
3.6. Art. 6 Ernennung und Amtszeit
Ausdrücklich stimmen zu: 3 Kantone (BL, VS, GE) und 2 Parteien (CVP, EVP). 2 Vernehmlasser fordern die Stärkung der Unabhängigkeit (Vorselektionskommission aus EJPD, EDA, NGO und Kantonsvertretern (LPS, apt), 1 die Ernennung durch die richterliche Gewalt oder durch Kooptation (SAZ).
Marginalie: 1 Vernehmlasser möchte das „Vorschlagsrecht“ anführen.
Abs. 1: 4 Vernehmlasser (SG, GR, TG, OST-CH-K) stimmen ausdrücklich zu. 3 Vernehmlasser (GPS, ai, ACAT) fordern das direkte Antragsrecht der Nichtregierungsorganisationen, 1 Partei den gemeinsamen Antrag von EJPD und EDA (EVP).