Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/48: Innerstaatliche Umsetzung des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafen (Anti-Folter-Konvention) · 7 Seiten
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Zusammenfassung des Ergebnisses des Vernehmlassungsverfahrens
Abs. 2: 1 Vernehmlasser (ACAT) votiert für Streichung. 1 Kanton (GE) fehlt das Vorschlagsrecht der Kantone, 2 Kantone (BS, NE) wünschen einzig das EJPD als Ansprechstelle.
Abs. 3: Je 1 Kanton fordert die einmalige Wiederwahlmöglichkeit(AG) resp. keine Beschränkung der Wiederwahl (BS).
Abs. 4: 9 Kantone (ZH, LU, ZG, AR, SG, TG, TI, VS, GE), 3 Parteien (SPS, LPS, GPS) und 14 Organisationen (OST-CH-K, CLDJP, K-NWICH, KLSM, SAZ, SAV, ai, MERS, ACAT, JuCH, ICJ-CH, DJS, apt, TRIAL) fordern ausdrücklich die Verankerung eines unbedingten Anspruchs der Kommissionsmitglieder auf Entschädigung, wohingegen 1 Kanton (SO) die Ehrenamtlichkeit begrüsst. 2 Vernehmlasser (GPS ai) votieren für den Fall des Verzichts auf ein ständiges Sekretariat für eine Entlöhnung der Kommissionsmitglieder.
3.7. Art. 7 Konstituierung und Arbeitsweise
Zustimmung äussert 1 Vernehmlasser (CVP). 2 Kantone (FR, VD), 2 Parteien (SP,
GPS) und 4 Organisationen (CLDJP, ai, MERS, TRIAL) halten die Einschätzung des zeitlichen Aufwands für die Besuche für nicht realistisch. 4 Kantone (ZH, ZG, FR, GE), 4 Parteien (FDP, SPS, LPS, GPS) und 10 Organisationen (CLDJP, SAZ, ai, MERS, ACAT, JuCH, ICJ-CH, DJS, TRIAL, apt) halten ein von der öffentlichen Hand finanziertes, hinreichend ausgestattetes ständiges Kommissionssekretariat ausdrücklich für unerlässlich.
Abs. 1: 1 Vernehmlasser (SAZ) regt ein ständiges Präsidium an.
Abs. 2: Für 1 Vernehmlasser (VD) zeugt die Organisationsautonomie von der Unabhängigkeit.
Abs. 3: Für 2 Vernehmlasser (ICJ-CH, JuCH) dürfen die Kosten für Dolmetscher und Fachleute nicht dem Budget der Kommission belastet werden.
3.8. Art. 8 Zuständigkeiten
2 Vernehmlasser (TRIAL, apt) beanstanden die minimalistischen Befugnisse der Kommission. Für 1 Vernehmlasser (H+) bedarf das Verhältnis zu bestehenden Institutionen der Klärung.
Marginalie: 1 Vernehmlasser (ZH) votiert für „Befugnisse“ statt Zuständigkeiten.
Abs. 1: 2 Vernehmlasser (TRIAL, CSP) betonen die Bedeutung des uneingeschränkten Zugangs der Kommission zu allen Informationen.
Abs. 2: 3 Vernehmlasser (GPS, ai, TRIAL) sind gegen eine abschliessende Aufzählung der betroffenen Einrichtungen. Gefordert werden ferner unangekündigte Besuche als Regel (9 Vernehmlasser: GE; LPS, GPS; ai, MERS, DJS, TRIAL, apt, ACAT).
Abs. 3: 2 Vernehmlasser (JU, DJS) verlangen umfassende Immunität für Auskunftspersonen. 1 Vernehmlasser (TRIAL) fordert weitere ausdrückliche Kompetenzen sowie eine Kompetenzvermutung zugunsten der Kommission.
3.9. Art. 9 Datenschutz
Die Bestimmung wurde wenig kommentiert. Teils wurde betont, dass sie keine Grundlage für die generelle Entbindung vom Berufsgeheimnis bilde (H+, ACAT, apt). Gefordert wurde auch, dass in Abs. 2 ausdrücklich ein Bezug zu den Personendaten nach Abs. 1 herzustellen sei (BS).
3.10. Art. 10 Amts- und Berufsgeheimnis
Für 1 Vernehmlasser (JuCH) besteht ein Widerspruch zwischen Normtext und Marginalie. 1 Vernehmlasser (BS) hält die generelle Schweigepflicht in Abs. 1 für nicht vereinbar mit Sinn und Zweck des Fakultativprotokolls.