Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/48: Innerstaatliche Umsetzung des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafen (Anti-Folter-Konvention) · 12 Seiten

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Juni 2005 wurde es von 37 Staaten unterzeichnet und von 10 Staaten ratifiziert (Albanien, Argentinien, Dänemark, Kroatien, Liberia, Mali, Malta, Mauritius, Mexiko und Vereinigtes Königreich).

2. Inhalt des OP-CAT

Das Fakultativprotokoll soll dazu beitragen, Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zu verhindern. Mit diesem Instrument wird ein weltweites System zur Verhütung von Folter geschaffen. Es beruht auf einer internationalen und einer innerstaatlichen Säule. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, zum einen ohne Einschränkung Besuche und Kontrollen durch ein internationales Gremium zur Verhütung von Folter zu gestatten, und zum anderen ein oder mehrere innerstaatliche Organe zur Verhütung von Folter zu schaffen. Gemäss Art. 4 Abs. 2 OP-CAT bedeutet Freiheitsentziehung "jede Form des Festhaltens oder der Inhaftierung oder die Unterbringung einer Person in einer öffentlichen oder privaten Gewahrsamseinrichtung, die diese Person auf Entscheidung einer Justiz-, Verwaltungs- oder sonstigen Behörde nicht nach Belieben verlassen darf". Darunter fallen somit alle Formen des Festhaltens im Zusammenhang mit Straf-, Zivil- und Administrativverfahren und demzufolge auch die Freiheitsentziehung in Polizeiposten, Gefängnissen, Zentren für Minderjährige, Einrichtungen für die Administrativhaft, Zentren für die Inhaftierung von Asylbewerbern und in psychiatrischen Einrichtungen.

Auf internationaler Ebene wird als neues Organ der «Unterausschuss» des Ausschusses gegen Folter geschaffen. Dieser Unterausschuss setzt sich aus 10 bis 25 Mitgliedern zusammen, die von den Vertragsstaaten für vier Jahre gewählt werden. Die Mitglieder müssen unabhängig und unparteiisch sein. Der Unterausschuss führt Besuche an allen Orten durch, die der Hoheitsgewalt oder Kontrolle der Vertragsstaaten unterstehen und in denen sich Personen befinden oder befinden könnten, denen die Freiheit entzogen ist. Das OP-CAT enthält keine Vorgaben für den Unterausschuss zur Häufigkeit der Besuche in den Vertragsstaaten. Es ist lediglich festgelegt, dass der Unterausschuss ein Programm für regelmässige Besuche in den Vertragsstaaten zu erarbeiten hat. Damit der Unterausschuss seinen Auftrag erfüllen kann, verpflichten sich die Vertragsstaaten, ihm uneingeschränkten Zugang zu allen Informationen zu gewähren, welche die Behandlung von Personen, denen die Freiheit entzogen ist, und deren Haftbedingungen betreffen. Die Vertragsstaaten verpflichten sich überdies, dem Unterausschuss uneingeschränkten Zugang zu allen Orten der Freiheitsentziehung und zu deren Einrichtungen und Dienststellen zu gewähren. Ausserdem muss der Unterausschuss die Möglichkeit haben, sich mit den Personen, denen die Freiheit entzogen ist, unter vier Augen und ohne Zeugen zu unterhalten. Nach seinem Besuch unterbreitet der Unterausschuss dem Vertragsstaat und gegebenenfalls dem innerstaatlichen Gremium vertraulich seine Empfehlungen und Feststellungen. Er kann auch die Vertragsstaaten im Zusammenhang mit der Einrichtung von nationalen Präventionsmechanismen beraten und ihnen entsprechende Unterstützung anbieten.

Auf innerstaatlicher Ebene sind die Vertragsstaaten verpflichtet, einen oder mehrere Präventionsmechanismen zu schaffen. Die nationalen Präventionsmechanismen haben die Befugnis: