Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/48: Innerstaatliche Umsetzung des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafen (Anti-Folter-Konvention) · 12 Seiten

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3. Verhältnis zu bestehenden internationalen Instrumenten

Die Schweiz hat bereits zwei internationale Übereinkommen ratifiziert, welche die Verhütung von Folter und von anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zum Ziel haben:

Zum einen verpflichtet das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984 unter anderem die Vertragsstaaten, dem mit dem Übereinkommen geschaffenen Gremium – dem Ausschuss gegen Folter – in regelmässigen Abständen einen Bericht über die von ihnen ergriffenen Massnahmen vorzulegen, mit denen sie den mit dem Übereinkommen zusammenhängenden Verpflichtungen nachkommen. Ausserdem können einzelne Personen, die der Hoheitsgewalt eines Vertragsstaates unterstehen, der wie die Schweiz die in Art. 22 des Übereinkommens vorgesehene Erklärung abgegeben hat, und die geltend machen, Opfer einer Verletzung der Bestimmungen des Übereinkommens durch diesen Staat zu sein, eine Mitteilung an den Ausschuss richten (Recht auf Individualbeschwerde). Im Übereinkommen ist jedoch kein System für Besuche enthalten. Beim Übereinkommen handelt es sich somit um ein Instrument, mit dem die Verletzung einer Bestimmung sanktioniert wird, nachdem sie erfolgt ist. Genau diese Lücke soll mit dem Fakultativprotokoll zu diesem Übereinkommen beseitigt werden, um das es im vorliegenden Bericht geht.

Zum anderen hat die Schweiz am 7. Oktober 1988 das Europäische Übereinkommen vom 26. November 1987 zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ratifiziert, das für unser Land am 1. Februar 1989 in Kraft getreten ist. Mit diesem Übereinkommen, das ausschliesslich Mitgliedstaaten des Europarats unterzeichnen können und das somit ein regionales Instrument ist, wird ein Europäischer Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) geschaffen, der die Behandlung von Personen, denen die Freiheit entzogen ist, mit regelmässigen und, falls erforderlich, unangekündigten Besuchen überprüft. Der CPT hat ähnliche Befugnisse wie der mit dem OP-CAT geschaffene Unterausschuss. Nach jedem Besuch erstellt der CPT einen Bericht über seine Feststellungen und gibt Empfehlungen ab. Auf internationaler Ebene weist das Europäische Übereinkommen somit viele Ähnlichkeiten mit dem OP-CAT auf, schreibt aber nicht die Einführung eines nationalen Präventionsmechanismus vor. Der CPT wünscht freilich seit jeher die Einführung von Präventionsmechanismen auf innerstaatlicher Ebene.

Um Doppelspurigkeiten zu vermeiden, ist im OP-CAT vorgesehen, dass der Unterausschuss und die nach solchen regionalen Übereinkommen eingerichteten Stellen sich verständigen und zusammenarbeiten (Art. 31 OP-CAT). Auf Grund dieser Bestimmung ist es somit unwahrscheinlich, dass der CPT und der Unterausschuss in unserem Land im gleichen Jahr oder kurz hintereinander einen Besuch durchführen. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Unterausschuss, der CPT und der innerstaatliche Mechanismus der Schweiz Kontakte unterhalten, um ihre jeweiligen Aktivitäten bestmöglich zu koordinieren.