Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/48: Innerstaatliche Umsetzung des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafen (Anti-Folter-Konvention) · 12 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht
III. Einrichtung eines oder mehrerer Mechanismen auf schweizerischer Ebene
Mit dem zweiten Satz von Art. 17 OP-CAT wird insbesondere den Besonderheiten von Bundesstaaten Rechnung getragen. In diesem Satz ist Folgendes festgelegt: "Durch dezentralisierte Einheiten geschaffene Mechanismen können für die Zwecke dieses Protokolls als nationale Präventionsmechanismen bezeichnet werden, wenn sie den Bestimmungen des Protokolls entsprechen." Diese Bestimmung ist für die Schweiz von besonders grosser Bedeutung und überlässt ihr einen gewissen Spielraum.
1. Gesetzgebungskompetenzen des Bundes im Bereich der Freiheitsentziehung
Mit der Ratifizierung des OP-CAT verpflichtet sich die Schweiz, einen innerstaatlichen Mechanismus einzurichten, der mit der Durchführung der Besuche beauftragt ist. Diesem Gremium muss ein uneingeschränkter Zugang zu allen Orten der Freiheitsentziehung, zu allen Personen, denen die Freiheit entzogen ist, und zu allen damit zusammenhängenden Informationen garantiert werden. Dieser eingerichtete Mechanismus überprüft unter Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz (CAT und OP-CAT) die Behandlung von Personen, denen die Freiheit entzogen ist. Ausserdem unterbreitet er den zuständigen öffentlichen Stellen Empfehlungen und Vorschläge zur Verbesserung der Lage dieser Personen und zu den einschlägigen geltenden Rechtsvorschriften oder Erlassentwürfen. Es handelt sich um einen Mechanismus, der ausschliesslich eine Aufsichtsfunktion zu übernehmen hat und nicht direkt und verbindlich in Bezug auf die Modalitäten des Vollzugs von freiheitsentziehenden Massnahmen intervenieren kann, die überwiegend in die Zuständigkeit der Kantone fallen. Auf den Vollzug von freiheitsentziehenden Massnahmen hat das OP-CAT somit keinerlei Auswirkungen.
Desungeachtet liegt die allgemeine Gesetzgebungskompetenz im spezifischen Bereich des OP-CAT – den freiheitsentziehenden Massnahmen – in der grossen Mehrheit der Fälle beim Bund. Der Bund kann unter anderem in den folgenden Bereichen gesetzliche Regelungen erlassen:
- Freiheitsentziehung im Rahmen des Vollzugs von Strafen und Massnahmen und des Strafprozessrechts (Art. 123 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung [BV], SR 101);
- fürsorgerische Freiheitsentziehung (Art. 122 Abs. 1 BV, Art. 397a Schweizerisches Zivilgesetzbuch, SR 210);
- Freiheitsentziehung im Rahmen des Asylrechts und des Ausländerrechts (Art. 121 BV);
- Kontrolle und Inhaftierung durch Organe des Bundes (beispielsweise durch Grenzwächter, Armeeangehörige oder die Bundeskriminalpolizei).
Nicht in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen lediglich die Bereiche der Polizeihaft und der Polizeikontrolle. Der Bund ist somit befugt, in den meisten Bereichen, die mit freiheitsentziehenden Massnahmen zusammenhängen, gesetzliche Regelungen zu erlassen. Die Kantone dagegen sind hauptsächlich für die Strafvollstreckung und den Vollzug von freiheitsentziehenden Massnahmen zuständig.