Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/6: Erläuternder Bericht über die Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux · 65 Seiten

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bestehen daher keine qualifizierten Beteiligungen, so kontrolliert der Verwaltungsrat faktisch die Gesellschaft. Die Identität der Mitglieder des Verwaltungsrats ist aus dem Handelsregister ersichtlich.

Die Meldepflicht gilt für sämtliche Unternehmen, die Inhaberaktien ausgegeben haben, also auch für börsenkotierte Gesellschaften. Für letztere, respektive für deren Aktionäre beinhaltet die Meldepflicht nach Art. 702a VE OR jedoch kaum zusätzlicher Aufwand: Aufgrund des Börsenrechts sind die Aktionäre und Aktionärsgruppen schon ab 5 % Stimmrechtsanteil meldepflichtig und zwar sowohl der Gesellschaft als auch der Börse gegenüber (Art. 20 Abs. 1 BEHG). Inhaltlich decken sich die beiden Meldepflichten. Der einzige Unterschied besteht in der Publikation der Angaben: Während die gemeldeten Angaben bei einer nicht börsenkotierten Gesellschaft nicht veröffentlicht werden, sind sie bei börsenkotierten Gesellschaften im Anhang zur öffentlich zugänglichen Jahresrechnung enthalten (Art. 663c i.V.m. Art. 697h Abs. 1 OR).

Meldepflichtig ist jeder Inhaberaktionär, der alleine oder im Verbund mit anderen mindestens 10 % aller Stimmrechte kontrolliert (Art. 702a Abs. 1 VE OR). Die Meldepflicht besteht auch dann, wenn die Gesellschaft sowohl Inhaber- als auch Namenaktien ausgegeben hat (vgl. Art. 622 Abs. 2 OR) und der Schwellenwert durch die Kontrolle von Inhaber- und Namenaktien überschritten wird (vgl. dazu die hierzu korrespondierende Offenlegung, Art. 702a Abs. 1 Ziff. 2 VE OR).

Der Schwellenwert von 10 % der Stimmrechte übernimmt die traditionelle Definition von wesentlichen, schützenswerten Minderheitspositionen im Schweizer Aktienrecht (vgl. dazu insbesondere Art. 663e Abs. 3 Ziff. 3 OR, Art. 697b Abs. 1 OR, Art. 699 Abs. 3 OR und Art. 736 Ziff. 4 OR). Der Wert entspricht zudem Art. 3 (8) (a) des Vorschlags der EU-Kommission vom 30. Juni 2004 für eine Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche einschliesslich der Finanzierung des Terrorismus. Der Anteil von 10% berechnet sich auf der Basis aller Stimmrechte. Nur so kann ein Aktionär selber ermessen, ob er meldepflichtig ist oder nicht. Würden beispielsweise nicht ausübbare Stimmrechte von der Berechnung ausgeschlossen, so fehlten dem nicht im Verwaltungsrat sitzenden Aktionär die Grundlagen zur Errechnung des Grenzwertes.

2.8.2 Ausweispflicht (702a Abs. 2 VE OR)

Die Ausweispflicht von Art. 702a Abs. 2 VE OR dient der Gegenkontrolle der gemeldeten Angaben durch die Gesellschaft. Die sich ausweisende Person ist entweder der meldende Aktionär selber (Art. 702a Abs. 1 Ziff. 1 VE OR) oder sein Vertreter (Art. 702a Abs. 1 Ziff. 4 VE OR).

Handelt es sich beim Inhaberaktionär um eine juristische Person, so müssen die Firma und die Sitzadresse angegeben werden (Art. 702a Abs. 1 Ziff. 1 VE OR).

Die Kontrolle von mindestens 10 % der Stimmrechte in gemeinsamer Absprache muss einen gewissen Organisationsgrad aufweisen (beispielsweise durch einen Aktionärsbindungsvertrag).