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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten

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EBK-RS 06/[xy] Anhang 12: Hinweise zu diversen Details Seite 1

Anhang 12:

Hinweise zu diversen Details

Die nachstehenden Hinweise basieren auf Fragestellungen, wie sie seit In-Kraft-Treten der Marktrisikoregulierung an die EBK gelangt sind.

1. Verrechnung von Zinsänderungsrisikopositionen

Rz 100 / Rz 102–119: In den Verfahren für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das allgemeine Marktrisiko sind − anders als für das spezifische Risiko − keine Verrechnungen unterschiedlicher Emissionen des gleichen Emittenten zulässig. Lediglich aus identischen Emissionen stammende Positionen sind miteinander verrechenbar und fliessen als Nettopositionen in die Laufzeitband- bzw. die Durationsmethode ein.

2. Hinweis zu den Tabellen 1 und 3

In der im EBK-Bulletin Nr. 34 abgedruckten Version der damaligen REM-EBK gemäss Stand vom 31. Dezember 1997 sind auf Grund eines Fehlers bei der Drucklegung der Tabellen 1 [vgl. Rz 105] und 3 [vgl. Rz 116] diverse Laufzeitbänder falsch abgegrenzt. Relevant sind daher die entsprechenden Tabellen der Rundschreiben-Sammlung.

3. Kategorisierung in Coupons ≥3% bzw. <3% für die Laufzeitmethode

Für Positionen mit Coupons ≥3% und solche <3% sind pro Währung nicht zwei verschiedene Laufzeitbandtabellen (Fristigkeitenfächer) zu erstellen, sondern nur jeweils eine pro Währung [vgl. Rz 103]. Die Zuordnung zu den einzelnen Laufzeitbändern innerhalb dieser Tabelle erfolgt jedoch je nach Coupon anhand unterschiedlicher Kriterien bezüglich der Laufzeit [vgl. Rz 104].

4. Terminologische Abgrenzung des Begriffs „Marktwert“

Der Marktwert-Begriff in diesem Rundschreiben [vgl. insbesondere Rz 104 und Rz 115] bezieht sich immer auf den ökonomischen Wert einer Position und beinhaltet damit auch aufgelaufene Zinsen. Der „Marktwert“ ist somit für Zinsinstrumente in der Regel nicht mit dem am Markt notierten Wert bzw. dem Kurswert identisch.

5. Behandlung von Aktienfutures

Das Zinsänderungsrisiko von Aktienfutures ist gemäss Rz 128 zu berücksichtigen. Zur Berücksichtigung allfälliger Währungsrisiken ist auf Grund von Rz 136–140 die Nettoterminposition als Barwert der mit den aktuellen Fremdwährungs-Zinssätzen abdiskontierten und zum Kassakurs in CHF umgerechneten Nettopositionen mit Eigenmitteln zu unterlegen.

6. Zinsänderungsrisiko bei Optionen auf Aktienfutures

Bei Optionen auf Aktienfutures oder Aktienindexfutures darf das Zinsänderungsrisiko des Basiswertes für die Bestimmung der Eigenmittelanforderungen unberücksichtigt bleiben. Durch solche Optionen auf Aktientermingeschäfte wird kein Zinsänderungsrisiko begründet, welches sich materiell von jenem einer Optionsposition auf eine Aktieninstrument-Kassaposition unterscheidet. Im Sinne der „Richtlinien für das Risikomanagement im Handel und bei der Verwendung von Derivaten“ der Schweizerischen Bankiervereinigung sind diese Risiken jedoch selbstverständlich durch die Institute ebenfalls zu messen und zu überwachen.

7. Zinsänderungsrisiken von Bankenbuchpositionen

Das vorliegende Rundschreiben beschränkt sich in Bezug auf die Erfassung des Zinsänderungsrisikos grundsätzlich auf Handelsbuchpositionen [vgl. Rz 1]. Selbstverständlich gilt diese Beschränkung auch für Zinsänderungsrisiken, welche sich aus Gold, Fremdwährungs- oder Rohstoffpositionen im Bankenbuch ergeben.