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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten
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EBK-RS 06/ Operationelle Risiken Seite 3 • Beteiligungsertrag (RRV-EBK Rz 119 f.) aus nicht zu konsolidierenden Beteiligungen; und13
• Liegenschaftenerfolg (RRV-EBK Rz 121 f.).14
Zur Bestimmung des Ertragsindikators nach Artikel 91 Abs. 1 ERV können Banken anstelle der 15 schweizerischen Rechnungslegungsvorschriften international anerkannte Rechnungslegungsstandards verwenden, sofern die Bankenkommission dafür die Bewilligung erteilt (vgl. Art 92 ERV).
Sämtliche Erträge aus Auslagerungsvereinbarungen (resultierend aus Outsourcing), bei denen die Bank 16 selbst als Dienstleisterin auftritt, sind als Bestandteile des Ertragsindikators zu berücksichtigen (vgl.
Art. 91 Abs. 2 ERV).
Tritt die Bank als Auftraggeberin einer ausgelagerten Dienstleistung auf, dürfen entsprechende Aufwendungen vom Ertragsindikator nur dann abgezogen werden, wenn die Auslagerung innerhalb derselben Finanzgruppe erfolgt und konsolidiert erfasst wird (vgl. Art. 91 Abs. 3 ERV).
Banken, die den Basisindikatoransatz verwenden, müssen die qualitativen Grundanforderungen gemäss 17 Anhang 1 erfüllen, falls
• ihre Eigenmittelanforderungen KBIA innerhalb der vorangegangenen drei Jahre den Betrag von 100 18
Mio. CHF mindestens einmal übertroffen haben; oder
• sie im Ausland durch Zweigniederlassungen oder nach den Eigenmittelvorschriften zu konsolidie- 19
rende Gruppengesellschaften vertreten sind.
IV. Der Standardansatz (Art. 94 ERV)
A. Mechanismus
Zur Bestimmung der Eigenmittelanforderungen haben Banken ihre gesamten Tätigkeiten den folgenden 20 Geschäftsfeldern zuzuordnen:
i Geschäftsfeld βi
Unternehmensfinanzierung/-
1 18%
beratung
2 Handel 18%
3 Privatkundengeschäft 12%
4 Firmenkundengeschäft 15%
Zahlungsverkehr/Wertschriften-
5 18%
abwicklung
6 Depot- und Treuhandgeschäfte 15%
Institutionelle Vermögensverwal-
7 12%
tung
8 Wertschriftenprovisionsgeschäft 12%
Tabelle 1
Für jedes Geschäftsfeld i und für jedes der drei vorangegangenen Jahre nach Rz 4 ist ein Ertragsindika- 21 tor nach Rz 9–16 zu ermitteln und mit dem jeweiligen Faktor βi gemäss Tabelle 1 zu multiplizieren. Die resultierenden Zahlenwerte sind für jedes Jahr zu addieren, wobei negative Zahlenwerte aus einzelnen Geschäftsfeldern mit positiven Zahlenwerten anderer Geschäftsfelder verrechnet werden können. Die Eigenmittelanforderungen entsprechen dem Betrag des Dreijahresdurchschnitts, wobei für die Durchschnittsbildung allfällige negative Summanden gleich null gesetzt werden müssen (vgl. Art. 94 Abs. 1 und 2 ERV).