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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten
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EBK-RS 06/ Operationelle Risiken Seite 2
I. Gegenstand
Dieses Rundschreiben konkretisiert die Artikel 90–95 der Eigenmittelverordnung (ERV). Es regelt die 1 Bestimmung der Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken nach den drei zur Auswahl stehenden Ansätzen sowie die damit einhergehenden Verpflichtungen.
II. Begriff (Art. 5 Bst. i ERV)
Operationelle Risiken sind gemäss Art. 5 Bst. i ERV definiert als die „Gefahr von Verlusten, die in 2 Folge der Unangemessenheit oder des Versagens von internen Verfahren, Menschen oder Systemen oder in Folge von externen Ereignissen eintreten.“ Die Definition umfasst sämtliche rechtlichen Risiken, inklusive Bussen durch Aufsichtsbehörden und Vergleiche. Sie schliesst aber strategische Risiken und Reputationsrisiken aus.
III. Der Basisindikatoransatz (BIA, Art. 93 ERV)
Für Banken, die ihre Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken nach dem Basisindikatoran- 3 satz bestimmen, ergeben sich diese als Produkt des Multiplikators α und dem aus den vorangegangen drei Jahren bestimmten Durchschnitt der jährlichen Ertragsindikatoren GI1. Für die Durchschnittsbildung sind jedoch nur diejenigen Jahre zu berücksichtigen, in denen GI einen positiven Wert aufweist.
Die drei vorangegangen Jahre nach Rz 3 (bzw. Rz 21) entsprechen den drei unmittelbar dem Stichtag 4 der letzten publizierten Erfolgsrechnung vorangegangenen Einjahresperioden. Wurde beispielsweise die letzte publizierte Erfolgsrechnung per Stichtag 30. Juni 2008 erstellt, so entsprechen die zu berücksichtigenden drei Jahre den Perioden 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006, 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007 und 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008.
Damit ergeben sich die Eigenmittelanforderungen KBIA als5
3 max[0, GI ] K = α ⋅ j ∑ ,
BIA
j =1 max[1, n]
wobei • α einheitlich als 15% festgelegt ist;6
• GIj dem Ertragsindikator für das jeweils relevante Jahr j entspricht; und7
• n für die Anzahl jener der drei vorangegangenen Jahre steht, in denen jeweils ein positiver Ertrags- 8
indikator GI registriert wurde. gemäss RRV-EBK Rz 103 ff.:
Der Ertragsindikator GI berechnet sich als Summe aus den folgenden Positionen der Erfolgsrechnung 9 • Erfolg aus dem Zinsengeschäft (RRV-EBK Rz 105−109);10
• Erfolg aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft2 (RRV-EBK Rz 110−116);11
• Erfolg aus dem Handelsgeschäft (RRV-EBK Rz 117);12
1 In der revidierten Basler Eigenkapitalvereinbarung („International Convergence of Capital Measurement and Capital Standards − A Revised Framework“) vom Juni 2004 wird der Ertragsindikator als „Gross Income“ bezeichnet.
2 Die Berücksichtigung des Kommissionsaufwandes nach RRV-EBK Rz 114 unterliegt den Restriktionen von Rz 16.