Vorlage
Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 53Fedlex · Vorlage
952.02 Verordnung über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV)
Änderung vom.... Entwurf vom 30. September 2005
I
Die Verordnung vom 17. Mai 19721 über Banken und Sparkassen wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 11
4. Abschnitt: Gruppen- und Konglomeratsaufsicht
Art. 11 Finanzbereich
Im Finanzbereich tätig ist, wer
a. für sich selbst oder Dritte das Einlagen- oder Kreditgeschäft, den Effektenhandel, das Kapitalanlagegeschäft, die Vermögensverwaltung, das Versicherungsgeschäft oder andere Finanztätigkeiten betreibt; oder
b. qualifizierte Beteiligungen überwiegend an im Finanzbereich tätigen Unternehmen hält (Holdinggesellschaft).
Art. 12 Wirtschaftliche Einheit und Beistandszwang
1 Unternehmen bilden eine wirtschaftliche Einheit, wenn das eine direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen oder des Kapitals am anderen beteiligt ist oder dieses auf andere Weise beherrscht.
2 Ein Beistandszwang im Sinne von Artikel 3c Abs. 1 Bst. c des Bankengesetzes kann sich auch aufgrund anderer Umstände ergeben, wie insbesondere
a. personeller oder finanzieller Verflechtungen;
b. der Verwendung einer gemeinsamen Firma;
c. eines einheitlichen Marktauftritts; oder
d. von Patronatserklärungen.
Art. 13 Gruppengesellschaften
Gruppengesellschaften sind durch eine wirtschaftliche Einheit oder einen Beistandszwang verbundene Unternehmen.
1 SR 952..