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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten
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952.xy
3 Wenn ein Geschäft bei Fälligkeit nicht abgewickelt wird, gelten die Regelungen nach Artikel 110.
Art. 132 Emittentenspezifische Gesamtposition
Unter Berücksichtigung der Ausnahmen gemäss Artikel 124 berechnen sich die Netto-Longpositionen jedes einzelnen Emittenten inner- und ausserhalb des Handelsbuches separat für Schuld- und Beteiligungstitel jeweils nach Artikel 31 und 107. Die Summe der einzelnen Netto-Longpositionen ergibt die emittentenspezifische Gesamtposition.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 133 Parallelrechnung und Mindesteigenmittelanforderungen
1 Für Banken, die Kreditrisiken nach den auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRB) oder operationelle Risiken nach einem institutsspezifischen Ansatz (AMA) unterlegen, dürfen die Eigenmittelanforderungen nach dieser Verordnung nicht unter die nach Absatz 2 und 3 berechneten Untergrenzen fallen, wobei für die periodische Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach dieser Verordnung und zur periodischen Berechnung der Untergrenzen grundsätzlich die Positionen des gleichen Stichtags zugrunde zu legen sind.
2 Grundlage zur Bestimmung der Untergrenzen nach Absatz 1 ist die Summe von:
a. 8 Prozent der risikogewichteten Positionen nach Artikel 12 Absatz 2 der Bankenverordnung in der Fassung vom 24. März 2004;
b. den erforderlichen Eigenmitteln zur Unterlegung von Marktrisiken nach Artikel 12 Absatz 5 der Bankenverordnung in der Fassung vom 24. März 2004;
c. den Abzügen von den Eigenmitteln nach Artikel 11d der Bankenverordnung in der Fassung vom 24. März 2004.
3 Die Untergrenzen entsprechen folgenden Teilen der Summe nach Absatz 2:
a. 95 Prozent für das Jahr 2007;
b. 90 Prozent für das Jahr 2008;
c. 80 Prozent für das Jahr 2009.
4 Für Banken, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz für Kreditrisiken (IRB) oder einen institutsspezifischen Ansatz für operationelle Risiken (AMA) erstmalig nach dem 1. Januar 2008 anwenden, kann die Bankenkommission sinngemäss Untergrenzen definieren.
Art. 134 Übergangsbestimmungen
1 Für Banken, die über eine Bewilligung der Bankenkommission verfügen, um vom 1. Januar 2008 an Kreditrisiken nach dem fortgeschrittenen auf internen Ratings basierenden Ansatz (A-IRB) oder operationelle Risiken nach einem institutsspezifi-