Vorlage
Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 54Fedlex · Vorlage
952.02 Kredit
Art. 14 Umfang der konsolidierten Aufsicht
1 Die Gruppenaufsicht durch die Bankenkommission (konsolidierte Aufsicht) umfasst sämtliche im Finanzbereich tätigen Gruppengesellschaften einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerats.
2 Die Bankenkommission kann in begründeten Fällen Gruppengesellschaften des Finanzbereiches ganz oder teilweise von der konsolidierten Aufsicht ausnehmen, sofern sie hierfür unwesentlich sind.
3 Die Bankenkommission kann ein Unternehmen im Finanzbereich, welches von einer durch die Bankenkommission beaufsichtigten Finanzgruppe oder Finanzkonglomerat gemeinsam mit Dritten beherrscht wird, ganz oder teilweise ihrer konsolidierten Aufsicht unterstellen.
Art. 14a Inhalt der konsolidierten Aufsicht
Die konsolidierte Aufsicht hat zum Gegenstand, insbesondere ob die Gruppe
a. angemessen organisiert ist;
b. über ein angemessenes internes Kontrollsystem verfügt;
c. die in ihrer Geschäftstätigkeit enthaltenen Risiken angemessen erfasst, begrenzt und überwacht;
d. durch Personen geleitet wird, welche Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;
e. die Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften (Art. 25 ff. der Eigenmittelverordnung) einhält;
f. die Liquiditätsvorschriften (Art. 16 ff.) einhält;
g. ihre Rechts- und Reputationsrisiken global erfasst, begrenzt und überwacht (Art. 3 und 9 der EBK-Geldwäschereiverordnung2);
h. die Rechnungslegungsvorschriften korrekt anwendet; und
i. über eine anerkannte, unabhängige und sachkundige Prüfgesellschaft verfügt.
Gliederungstitel vor Art. 21
Aufgehoben
Art. 21-22
Aufgehoben
II
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.