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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten

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952.xy

Art. 130 Eventualverpflichtungen, unwiderrufliche Zusagen und Kreditderiva-

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1 Bei Eventualverpflichtungen und Besicherungen durch Krediderivate wird das Kreditäquivalent berechnet, indem der Nominalwert oder der Barwert des jeweiligen Geschäfts mit dessen Kreditumrechnungsfaktor nach Artikel 38 Abs. 3 und 4 multipliziert wird.

2 In Abweichung zu Artikel 38 werden für unwiderrufliche Kreditzusagen die Nominalwerte des jeweiligen Geschäfts mit folgenden Kreditumrechnungsfaktoren multipliziert:

a. 50 Prozent für Kreditzusagen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr;

b. 100 Prozent für Kreditzusagen mit einer Ursprungslaufzeit von über einem Jahr.

3 Für unwiderrufliche Kreditzusagen im Rahmen eines Syndikatskredits sind folgende Kreditumrechnungsfaktoren anzuwenden:

a. 0 Prozent vom Zeitpunkt der Abgabe der Zusage durch die Bank bis zur Annahme und Bestätigung durch die Gegenpartei;

b. 50 Prozent ab und mit dem Zeitpunkt, an dem die Gegenpartei die Zusage der Bank akzeptiert, bis zum Start der Syndizierungsphase;

c. 50 Prozent des nicht syndizierten Anteils während der Syndizierungsphase, sowie 100 Prozent des geplanten Eigenanteils (final hold);

d. 100 Prozent des gesamtem nicht syndizierten Anteils nach 90 Tagen (Residualrisiko).

4 Eventualverpflichtungen und unwiderrufliche Zusagen, an denen die Bank Unterbeteiligungen abgegeben hat, werden in sinngemässer Anwendung von Artikel 126 Absatz 1 behandelt.

Art. 131 Derivate

1 Kontrakte, die an einer anerkannten Börse gehandelt werden, sowie Devisenkontrakte (exklusiv Goldkontrakte) mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als 14 Kalendertagen sind von der Berechnung der Gesamtposition ausgenommen.

2 Ausserbörslich gehandelte Kontrakte, die über ein anerkanntes Zahlungs- oder Effektenabwicklungssystem oder über eine Bank mit direkter Anbindung an das Zahlungsabwicklungssystem erfüllt werden, sind von der Berechnung ausgenommen, wenn

a. die Teilnehmer am System ihre Verpflichtungen gegenüber dem System auf täglicher Basis vollumfänglich durch die Hinterlegung von Sicherheiten sicherstellen und

b. die Sicherung aus verpfändeten oder mindestens gleichwertig sichergestellten Bareinlagen besteht.