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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten
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952.xy
schen Ansatz (AMA) zu unterlegen, gelten bis zum 31. Dezember 2007 die Vorschriften der Bankenverordnung in der Fassung vom 24. März 2004.
2 Banken, die den internationalen Standardansatz oder den einfachen auf internen Ratings basierenden Ansatz (F-IRB) für die Unterlegung von Kreditrisiken anwenden, müssen vom 1. Januar 2007 an die Risikoverteilungsvorschriften nach den Artikeln 96 ff. anwenden.
3 Banken, die den fortgeschrittenen auf internen Ratings basierenden Ansatz (A-IRB) für die Unterlegung von Kreditrisiken anwenden, müssen vom 1. Januar 2008 an die Risikoverteilungsvorschriften nach den Artikeln 96 ff. anwenden.
4 Positionen, die bei der Umstellung auf die Risikoverteilungsvorschriften nach den Artikeln 96 ff. die Obergrenze nach Artikel 97 überschreiten, dürfen nicht mehr erhöht werden. Die Überschreitungen sind innerhalb von zwei Jahren zu beseitigen.
5 Die Bankenkommission kann diese Fristen auf begründetes Gesuch hin verlängern.
Art. 135 ¨Änderung bisherigen Rechts
1 Artikel 22 der Verordnung vom 2. Dezember 1996 über die Börsen und den Effektenhandel wird wie folgt geändert:
5 Für Banken gelten die Bestimmungen der Verordnung vom ..... über die Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften.
2 Artikel 29 der Verordnung vom 2. Dezember 1996 über die Börsen und den Effektenhandel wird wie folgt geändert:
1 Die Bestimmungen der Verordnung vom ..... über die Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften sowie die Bestimmungen der Bankenverordnung vom 17. Mai 19725 über die Jahresrechnung (Art. 23 ff.) gelten auch für Effektenhändler.
2 In begründeten Einzelfällen kann die Bankenkommission ausnahmsweise:
....
b. ....verlangen, dass der Effektenhändler Eigenmittelausweise nach Artikel 12 der Eigenmittelverordnung in kürzeren zeitlichen Abständen erstellt.
3 Bei nicht dem Bankengesetz vom 8. November 19346 unterstellten Effektenhändlern müssen die Eigenmittel mindestens einen Viertel der jährlichen Vollkosten betragen, wenn:
a. die Anforderungen nach Artikel 26 der Eigenmittelverordnung geringer sind; und
b. das Kernkapital nach Artikel 14 der Eigenmittelverordnung 10 Millionen Franken nicht erreicht.