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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten

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EBK-RS 06/_ Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken Seite 4

I. Gegenstand Rz

Das vorliegende Rundschreiben konkretisiert die Artikel 28-78 der Eigenmittelverordnung zu den Ei- 1 genmittelanforderungen für Kreditrisiken.

II. Basler Mindeststandards

Die vorliegenden Bestimmungen beruhen auf der revidierten Eigenkapitalvereinbarung des Basler Aus- 2 schusses für Bankenaufsicht (Basler Mindeststandards). Die zugrunde liegenden Textstellen werden jeweils angegeben (in der Form „[§ ...]“) und beziehen sich auf das im Juni 2004 publizierte Dokument „International Convergence of Capital Measurement and Capital Standards: A Revised Framework“, das durch das im Juli 2005 publizierte Dokument „The Application of Basel II to Trading Activities and the Treatment of Double Default Effects“ ergänzt und präzisiert wird. Grundsätzlich beziehen sich alle Verweise in der Form „[§ ...]“ auf das im Juni 2004 publizierte Dokument. Wird explizit auf das im Juli 2005 publizierte Dokument verwiesen, sind die Verweise in der Form „[§ ...]“ (fett & kursiv) dargestellt.

III. Multilaterale Entwicklungsbanken (Art. 50 und 66 ERV)

[§59] Ein bevorzugtes Risikogewicht gilt für diejenigen Entwicklungsbanken, die in Anhang 1 aufge- 3 führt sind.

IV. Externe Ratings (Art. 31-35 ERV)

A. Anerkannte Ratingagenturen (Art. 35 ERV)

[§90] Die von der Bankenkommission anerkannten Ratingagenturen, deren Ratings zur Bestimmung 4 der Risikogewichte verwendet werden dürfen, werden im Anhang 2 zu diesem Rundschreiben aufgeführt.

B. Risikogewichtung nach Ratings (Art. 33 ERV)

[§68] Die Bankenkommission kann einer Bank den Wechsel zwischen Berücksichtigung und Nichtbe- 5 rücksichtigung von externen Ratings gemäss Artikel 33 Abs. 3 ERV untersagen, wenn sie der Ansicht ist, dass damit primär eine Verminderung der Eigenmittelanforderungen angestrebt wird.

[§96-98] Wenn es zwei oder mehr Ratings von Ratingagenturen gibt, für die sich die Bank entschieden 6 hat, und diese unterschiedlichen Risikogewichten entsprechen, so wird das Rating angewandt, das dem zweitkleinsten Risikogewicht entspricht.

[§107] Externe Ratings, die nur für ein Unternehmen innerhalb einer Unternehmensgruppe abgegeben 7 wurden, können nicht verwendet werden, um das Risikogewicht anderer Unternehmen innerhalb derselben Gruppe zu bestimmen. Ebenso können externe Ratings einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerates nicht verwendet werden, um das Risikogewicht einzelner Gruppengesellschaften zu bestimmen, es sei denn, bei der Finanzgruppe handelt es sich um eine konsolidiert überwachte Bank.

[§108] Generell sollen Banken nur Ratings verwenden, die aufgrund eines Auftrages erstellt wurden. Es 8 ist jedoch gestattet, in Ausnahmefällen unbeauftragte Ratings wie in Auftrag gegebene zu verwenden.

C. Emittenten- und Emissionsratings

[§99, 102] Für Wertpapiere, die ein emissionsspezifisches Rating einer anerkannten Ratingagentur be- 9 sitzen, ist das jeweilige Emissionsrating massgeblich. Sofern die Forderung einer Bank nicht einer be-