Vorlage

Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 11Fedlex · Vorlage

952.xy

Art. 17 Abzüge vom Kernkapital

Vom Kernkapital abzuziehen sind:

a. die nicht im Handelsbuch gehaltenen eigenen Aktien und andere von der Bank selbst ausgegebenen Beteiligungstiteln in direktem oder indirektem Eigenbesitz, wobei Banken, die den Schweizer Standardansatz anwenden, die Netto-Longposition nach Artikel 31 zu berechnen haben;

b. ein Verlustvortrag und der Verlust des laufenden Geschäftsjahres;

c. ein ungedeckter Wertberichtigungs- und Rückstellungsbedarf des laufenden Geschäftsjahres;

d. immaterielle Werte (mit Ausnahme von Software) und die keiner Aktivposition direkt zurechenbaren positiven Kapitalaufrechnungsdifferenzen (Goodwill).

Art. 18 Oberes ergänzendes Kapital („upper tier 2“)

Als oberes ergänzendes Kapital gelten:

a. die Eigen- und Fremdkapitalcharakter aufweisenden Instrumente (hybride Instrumente), sofern sie

1. voll einbezahlt und nicht aus Vermögenswerten der Bank sichergestellt sind,

2. keinen festen Rückzahlungstermin enthalten und allen nichtnachrangigen Forderungen im Rang nachgehen,

3. nicht auf Initiative des Inhabers rückzahlbar sind,

4. der Bank gestatten, die Zahlung von fälligen Zinsen auf der Schuld aufzuschieben, und

5. aufgrund eines vertraglichen Rangrücktritts im Umfang des ausstehenden Betrages, inklusive Zinsen, für die Bestimmung einer allfälligen Unterdeckung im Sinne des Gesellschaftsrechtes nicht als Passiven der Bank sondern als Gesellschaftskapital gelten.

b. die in der Position Wertberichtigungen und Rückstellungen enthaltenen stillen Reserven, sofern sie auf einem besonderen Konto ausgeschieden und als Eigenmittel gekennzeichnet werden. Ihre Anrechenbarkeit als oberes ergänzendes Kapital ist im Prüfbericht zu bestätigen. Sie sind den Steuerbehörden unaufgefordert bekannt zu geben;

c. stille Reserven im Anlagevermögen bis zur Höhe der Differenz zwischen dem Höchstwert nach Artikel 665 des Obligationenrechts4 und dem Buchwert, wobei der anrechenbare Betrag 45 Prozent der Differenz zwischen dem Marktwert und dem Buchwert nicht übersteigen darf. Ihre Anrechenbarkeit als ergänzendes Kapital ist im Prüfbericht zu bestätigen. Sie sind den Steuerbehörden unaufgefordert bekannt zu geben.

4 SR 220