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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten

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952.xy

Art. 14 Kernkapital („tier 1“)

1 Als Kernkapital gelten:

a. das einbezahlte Kapital (Aktien-, Stamm-, Genossenschafts-, Dotations- oder Partizipationskapital sowie die Kommanditsumme bei Privatbankiers);

b. die offenen Reserven (Reserven für allgemeine Bankrisiken, allgemeine gesetzliche Reserve, Reserve für eigene Beteiligungstitel, andere Reserven);

c. der Gewinnvortrag;

d. der Gewinn des laufenden Geschäftsjahres beschränkt auf den Betrag, welcher netto nach Abzug des geschätzten Gewinnausschüttungsanteils verbleibt, sofern eine prüferische Durchsicht des Zwischenabschlusses nach den Anforderungen der Bankenkommission mit einer vollständigen Erfolgsrechnung nach Artikel 25a Absatz 1 der Bankenverordnung vorliegt;

e. mit Bewilligung der Bankenkommission bis zu einer Höhe von 15 Prozent des Kernkapitals ähnlich risikotragende Kapitalinstrumente, sofern diese der Bank dauernd zur Verfügung stehen und einzig dann zins- oder dividendenberechtigt sind, wenn die Bank auf den ordentlichen Kernkapitalbestandteilen auf Grund eines Beschlusses der Eigentümer Dividenden entrichtet (innovative Kernkapitalinstrumente).

2 Für die Berechnung des Kernkapitals auf Basis von nach anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften erstellten Abschlüssen sind die Vorgaben der Bankenkommission über erforderliche Anpassungen zu beachten.

Art. 15 Kernkapital bei Privatbankiers

1 Bei Privatbankiers (Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) gelten zusätzlich als Kernkapital:

1. die Kapitalkonten und

2. die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafter, sofern aus deren schriftlichen Erklärung hervorgeht, dass sie unwiderruflich im Falle der Liquidation, des Konkurses oder Sanierungsverfahrens den Forderungen aller übrigen Gläubiger im Rang nachgehen und dass sie weder mit Forderungen der Bank verrechnet noch aus Vermögenswerten der Bank sichergestellt werden.

2 Die Guthaben nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können nur angerechnet werden, wenn aus einer bei der Prüfgesellschaft hinterlegten schriftlichen Erklärung die Verpflichtung der Bank hervorgeht, keinen der zwei Kapitalbestandteile ohne vorgängige Zustimmung der Prüfgesellschaft soweit herabzusetzen, dass die Grenze von 120 Prozent der nach Artikel 26 erforderlichen Eigenmittel unterschritten wird.

Art. 16 Kapitalanteile von Minderheitsaktionären

Bei der konsolidierten Eigenmittelberechnung können Kapitalanteile von Minderheitsaktionären an im Finanzbereich tätigen, voll konsolidierten Gruppengesellschaften in das Kernkapital einbezogen werden.