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Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 187 Seiten

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EBK-RS 06/[xy] Marktrisiken Seite 8

diese Futures auf die gleiche Währung lauten.

Neben den in Rz 80–87 und Rz 127 vorgesehen Möglichkeiten sind in Bezug auf den De-Minimis-Test 66 keine weiteren Verrechnungen von Derivaten mit entsprechenden Basisinstrumenten oder von Derivaten untereinander zulässig. Insbesondere ist die in Rz 125 für den Standardansatz vorgesehene Aufgliederung von Aktienindizes in Einzelkomponenten in Bezug auf den De-Minimis-Test unzulässig.

De-Minimis-Institute dürfen die gemäss Standardansatz relevanten Gamma- und Vega-Effekte aus Op- 67 tionspositionen auf Zins- und Aktieninstrumente für die Berechung ihrer Eigenmittelanforderung vollständig unberücksichtigt lassen.2 Für nichtlineare Währungs-, Gold- oder Rohstoffpositionen sind jedoch − unabhängig davon, ob diese dem Banken- oder dem Handelsbuch zugeordnet sind − auch im De-Minimis-Fall die Eigenmittelanforderungen analog zum Standardansatz zu bestimmen.

Die De-Minimis-Regel kann nur für die Eigenmittelanforderungen für Zinsänderungs- und Aktienkurs- 68 risiken im Handelsbuch in Anspruch genommen werden. Die Anforderungen für Währungs- und Rohstoffrisiken sind in jedem Fall nach dem Standard- oder dem Modellansatz zu bestimmen

Institute, die von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen, berechnen die Eigenmittelanforderungen 69 für Zinsänderungs- und Aktienkursrisiken im Handelsbuch analog den Anforderungen für Zins- und Aktieninstrumente ausserhalb des Handelsbuchs nach Art. 47–76 ERV. Sie haben durch die Festlegung der Risikopolitik, der Limitenstruktur für die Händler und die Risikokontrolle zu gewährleisten, dass die Grenzwerte nie erreicht werden.

IV. Standardansatz (Art. 84–88 ERV)

Im Rahmen des Standardansatzes werden die Eigenmittelanforderungen für jede Risikofaktorkategorie 70 (Zinsänderungs-, Aktienkurs-, Währungs- und Rohstoffrisiko) separat gemäss den in den Abschnitten IV.A–IV.F definierten Verfahren berechnet.

Im Gegensatz zum Modellansatz werden für Institute, die den Standardansatz anwenden, grundsätzlich 71 keine spezifischen qualitativen Anforderungen vorgegeben, die zusätzlich zu den allgemeinen Mindestanforderungen gemäss den „Richtlinien für das Risikomanagement im Handel und bei der Verwendung von Derivaten“ der Schweiz. Bankiervereinigung einzuhalten sind. Die einzige Ausnahme bilden die Bestimmungen zur Sicherstellung der Datenintegrität gemäss Abschnitt V.E, Rz 280–283 dieser Richtlinien.

A. Zinsänderungsrisiko

In die Berechnung des Zinsänderungsrisikos im Handelsbuch sind sämtliche festverzinslichen und zins- 72 variablen Schuldtitel, einschliesslich Derivate, einzubeziehen, sowie alle übrige Positionen, die zinsinduzierte Risiken aufweisen.

Die Eigenmittelanforderungen für Zinsänderungsrisiken setzen sich aus zwei separat zu berechnenden Komponenten zusammen:

‚ Den Anforderungen für das spezifische Risiko: Erfasst und unterlegt werden sämtliche Risiken, die 73

auf andere Faktoren als auf Veränderungen der allgemeinen Zinsstruktur zurückzuführen sind.

‚ Den Anforderungen für das allgemeine Marktrisiko: Erfasst und unterlegt werden jene Risiken, die 74

auf eine Veränderung der allgemeinen Zinsstruktur zurückgeführt werden können.

Die Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko werden pro Emittent, jene für das allgemeine 75 Marktrisiko pro Währung separat berechnet. Eine Ausnahme besteht für das allgemeine Marktrisiko in

2 Jene Institute ohne De-Minimis-Qualifikation müssen die Eigenmittelanforderung für Optionen auf Zins- und Aktieninstrumente dann nach einem der in Abschnitt IV.E dargestellten Verfahren berechnen, wenn diese Optionspositionen dem Handelsbuch zugeordnet sind. Befinden sich diese dagegen im Bankenbuch, ist keine Unterlegung der entsprechenden Gamma- und Vega-Effekte erforderlich.