Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/78: Basel II - Umsetzung in der Schweiz · 65 Seiten
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schuss mindestens 20% zu betragen. Die Unterschreitung dieser Zielgrösse ist zwar erlaubt, zieht aber eine engere Überwachung des betreffenden Institutes und nötigenfalls eingreifende Massnahmen von Seiten der Bankenkommission nach sich. (Vgl. Kapitel 13)
Dritte Säule
Bei der Umsetzung der dritten Säule von Basel II beschränkt sich die schweizerische Regulierung auf das absolut notwendige Minimum. Für Banken mit Schweizer Standardansatz liegen die entsprechenden Anforderungen sogar noch wesentlich darunter. (Vgl. Kapitel 14)
1.4 Rechtlicher Rahmen der Umsetzung in der Schweiz
Eigenständige Eigenmittel- und Risikoverteilungsverordnung
Zur Umsetzung von Basel II in schweizerisches Recht bedarf es keiner Änderung des Bankengesetzes. Wie bisher sollen die grundlegenden Entscheide sowie die standardisierten Risikogewichte und der Unterlegungssatz in der Höhe von 8% durch den Bundesrat auf Verordnungsstufe festgelegt werden. Die geltende Bankenverordnung ist durch die umfangreichen Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften bereits heute überladen. Ein zusätzlicher Einbau der gesamten Menü-Auswahl hätte deren Rahmen endgültig gesprengt. Die gesamte Basel-II-Materie wird deshalb in einer eigenständigen Eigenmittel- und Risikoverteilungsverordung (ERV) des Bundesrates geregelt werden. Die durch Basel II nicht abgeänderten Vorschriften der Bankenverordnung zum Eigenmittelbegriff sowie zur Risikoverteilung werden aus der bestehen Bankenverordnung herausgelöst und in die die ERV übertragen. Die ab 1. Januar 2006 geltenden Vorschriften zur Gruppen- und Konglomeratsaufsicht des Bankengesetzes werden in der Bankenverordnung konkretisiert. (Vgl. Abschnitte 7.1 und Kapitel 8)
Rundschreiben mit technischen Erläuterungen
Die technischen Erläuterungen mit den detaillierten Vorschriften werden in vier Rundschreiben der Bankenkommission zu Kreditrisiken, Marktrisiken, operationellen Risiken und Eigenmittel-Offenlegung erlassen. Ein weiteres Rundschreiben zur Risikoverteilung wird noch erarbeitet. Dabei verweist das Rundschreiben Kreditrisiken für den IRB direkt auf die englischsprachigen Mindeststandards des Basler Ausschusses und beschränkt sich lediglich auf notwendige Präzisierungen. (Vgl. Abschnitte 7.2 und 7.3)
Quantitative Erhebung
Um die heutige Eigenmittelausstattung im schweizerischen System zu erhalten, werden die Risikogewichte des Schweizer Standardansatzes im ersten Quartal 2006 definitiv festzulegt. Da beim internationalen Standardansatz die Risikogewichte direkt von Basel II übernommen werden, können sie nicht verändert werden. Um auch hier das erwähnte Eigenmittelziel zu erreichen, wird die Höhe der Eigenmittelanforderungen mit
Basel II – Umsetzung in der Schweiz: Erläuterungsbericht 9/65