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Vernehmlassung 2005/89: Revision des Gefahrgutrechts · 103 Seiten
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Änderungen ADR 07 (exkl. Tunnelregelung) Beilage 1
2.2.1.1.7.5 Tabelle für die vorgegebene Klassifizierung von Feuerwerkskörpern1
Bem. 1. Die in der Tabelle angegebenen Prozentsätze beziehen sich, sofern
nichts anderes angegeben ist, auf die Masse des gesamten pyrotechnischen Satzes (z.B. Raketenmotoren, Treibladung, Zerlegerladung und Effektladung).
2. Der in dieser Tabelle verwendete Ausdruck «Blitzknallsatz» bezieht sich auf pyrotechnische Sätze, die einen oxidierenden Stoff oder Schwarzpulver sowie Treibstoff aus Metallpulver enthalten und für die Erzeugung eines akustischen Knalleffekts oder als Zerlegerladung in Feuerwerkskörpern verwendet werden.
3. Angaben in mm beziehen sich
– bei kugelförmigen Grossfeuerwerksbomben und Mehrfachkugelbomben auf den Kugeldurchmesser der Grossfeuerwerksbombe;
– bei zylindrischen Grossfeuerwerksbomben auf die Länge der Grossfeuerwerksbombe;
– bei einer Grossfeuerwerksbombe in einem Mörser, einem Römischen Licht, einem Feuerwerkskörper in einem geschlossenen Rohr oder einem Feuerwerkstopf auf den Innendurchmesser des Rohres, das den Feuerwerkskörper einschliesst oder enthält;
– bei einem Feuertopf ohne Mörser oder einem zylindrischen Feuertopf auf den Innendurchmesser des Mörsers, der für die Aufnahme des Feuertopfes vorgesehen ist.
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1)Diese Tabelle enthält ein Verzeichnis von Klassifizierungen für Feuerwerkskör-
per, die bei fehlenden Prüfdaten der Prüfreihe 6 (siehe Absatz 2.2.1.1.7.2) verwendet werden dürfen.
Die bisherigen Fussnoten 1) bis 3) werden zu 2) bis 4).