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Vernehmlassung 2005/89: Revision des Gefahrgutrechts · 103 Seiten
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Änderungen ADR 07 (exkl. Tunnelregelung) Beilage 1
"1.6.4.21 bis
1.6.4.29 (bleibt offen)
1.6.4.30 Die zuständige Behörde darf bis zum 31. Dezember 2007 weiterhin Baumusterzu-
lassungsbescheinigungen für neue Bauarten von ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC ausstellen, die den bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Vorschriften des Kapitels 6.7 entsprechen. Ortsbewegliche Tanks und UN-MEGC, die den ab 1. Januar 2007 geltenden Vorschriften für die Auslegung nicht entsprechen, jedoch nach einer vor dem 1. Januar 2008 ausgestellten Baumusterzulassungsbescheinigung gebaut wurden, dürfen weiter verwendet werden."
1.6.5.3 erhält folgenden Wortlaut:
"(gestrichen)".
1.6.5.4 "31. Dezember 2004" und "31. Dezember 2005" ändern in:
"31. Dezember 2006" und "31. März 2008".
1.6.5.8 "dürfen bis zum 31. Dezember 2014 weiter verwendet werden" ändern in:
"dürfen weiter verwendet werden".
Eine neue Übergangsvorschrift 1.6.5.10 mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"1.6.5.10 Zulassungsbescheinigungen, die dem bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Mus-
ter des Unterabschnittes 9.1.3.5 entsprechen, dürfen weiter verwendet werden."
1.6.6.2.2 Im ersten Satz nach "vorbehaltlich" einfügen:
"der multilateralen Zulassung des Versandstückmusters,".
Im ersten Satz streichen:
"bis 31. Dezember 2003".
Den Satz "Nach diesem Zeitpunkt ist eine Weiterverwendung vorbehaltlich einer zusätzlichen multilateralen Zulassung des Versandstückmusters möglich." streichen.
Kapitel 1.7
1.7.1.1 "Ausgabe 1996 (in der 2003 geänderten Fassung), Safety Standards Series No. TS-
R-1, IAEA, Wien (2004)" ändern in:
"Ausgabe 2005, Safety Standards Series No. TS-R-1, IAEA, Wien (2005)".
1.7.2.2 streichen:
"und (1.4)".
1.7.2.3 Folgenden neuen ersten Satz einfügen:
"Die Personendosen müssen unter den relevanten Dosisgrenzwerten liegen."