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Vernehmlassung 2005/89: Revision des Gefahrgutrechts · 103 Seiten
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Änderungen ADR 07 (exkl. Tunnelregelung) Beilage 1 "Die orangefarbenen Tafeln müssen rückstrahlend sein und eine Grundlinie …".
Nach dem zweiten Satz einfügen:
"Der verwendete Werkstoff muss witterungsbeständig sein und eine dauerhafte Kennzeichnung gewährleisten. Die Tafel darf sich bei einer 15-minütigen Feuereinwirkung nicht von der Befestigung lösen."
Vor der Bem. folgenden neuen Unterabsatz einfügen:
"Bei Containern, in denen gefährliche feste Stoffe in loser Schüttung befördert werden, und bei Tankcontainern, MEGC und ortsbeweglichen Tanks dürfen die nach den Absätzen 5.3.2.1.2, 5.3.2.1.4 und 5.3.2.1.5 vorgeschriebenen Tafeln durch eine Selbstklebefolie, einen Farbanstrich oder jedes andere gleichwertige Verfahren ersetzt werden. Diese alternative Kennzeichnung muss den in diesem Unterabschnitt aufgeführten Anforderungen mit Ausnahme der in den Absätzen 5.3.2.2.1 und 5.3.2.2.2 aufgeführten Vorschriften betreffend die Feuerfestigkeit entsprechen."
In der Bem. die Formel am Ende wie folgt umschreiben:
"mindestens 20 Candelas pro Lux und pro m2."
5.3.2.3.2 In den Erläuterungen zu den Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr 30 (zweimal), 36, 38, 63, 638, 639, 663, 83, X83, 839, X839 und 883 "61 °C" ändern in:
"60 °C".
Kapitel 5.4
5.4.1.1.1 In Absatz b) nach "technische Benennung" einfügen:
"in Klammern".
In Absatz c) am Ende des zweiten Spiegelstrichs eine Bem. mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"Bem. Für radioaktive Stoffe mit einer Nebengefahr siehe auch Kapitel 3.3 Sonder-
vorschrift 172."
In Absatz c), im ersten Satz des dritten Spiegelstriches nach "angegebenen" einfügen:
"oder nach einer Sondervorschrift gemäss Spalte 6 anwendbaren".
Am Anfang des Absatzes e) einfügen:
"soweit anwendbar,".
Am Ende des Absatzes e) hinzufügen:
"UN-Verpackungscodes dürfen nur als Ergänzung zur Beschreibung der Art der Versandstücke angegeben werden (z.B. eine Kiste (4G));"
In Absatz f) streichen:
"ausser für ungereinigte leere Umschliessungsmittel".