Vorlage
Vernehmlassung 2005/89: Revision des Gefahrgutrechts · 103 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 69Fedlex · Vorlage
Änderungen ADR 07 (exkl. Tunnelregelung) Beilage 1
h) erhält folgenden Wortlaut:
"h) den Namen und die Anschrift des Empfängers (der Empfänger). Wenn gefährliche Güter für die Lieferung an mehrere Empfänger befördert werden, die am Anfang der Beförderung nicht festgestellt werden können, darf mit Zustimmung der von der Beförderung berührten Staaten stattdessen der Ausdruck «Verkauf bei Lieferung» angegeben werden;"
Die beiden nach Absatz i) folgenden Unterabsätze erhalten folgenden Wortlaut:
"Die Stelle und die Reihenfolge der Angaben, die im Beförderungspapier erscheinen müssen, dürfen frei gewählt werden; a), b), c) und d) müssen jedoch in der oben angegebenen Reihenfolge (d.h. a), b), c), d)) ohne eingeschobene weitere Angaben mit Ausnahme der im ADR vorgesehenen angegeben werden.
Beispiele für zugelassene Beschreibungen gefährlicher Güter sind:
«UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), I» oder
«UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), VG I»."
5.4.1.1.3 Der zweite Spiegelstrich erhält folgenden Wortlaut:
"– «ABFALL, UN 1230 METHANOL, 3 (6.1), VG II» oder".
Der vierte Spiegelstrich erhält folgenden Wortlaut:
"– «ABFALL, UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Toluen und Ethylalkohol), 3, VG II»."
5.4.1.1.6 erhält folgenden Wortlaut:
"5.4.1.1.6 Sondervorschriften für ungereinigte leere Umschliessungsmittel
5.4.1.1.6.1 Für ungereinigte leere Umschliessungsmittel, die Rückstände gefährlicher Güter
anderer Klassen als der Klasse 7 enthalten, muss vor oder nach der gemäss Absatz 5.4.1.1.1 b) vorgeschriebenen offiziellen Benennung für die Beförderung der Ausdruck «LEER, UNGEREINIGT» oder «RÜCKSTÄNDE DES ZULETZT ENTHALTE-NEN STOFFES» angegeben werden. Darüber hinaus findet der Absatz 5.4.1.1.1 f) keine Anwendung.
5.4.1.1.6.2 Die Sondervorschrift des Absatzes 5.4.1.1.6.1 darf durch die Vorschriften des Ab-
satzes 5.4.1.1.6.2.1, 5.4.1.1.6.2.2 bzw. 5.4.1.1.6.2.3 ersetzt werden.
5.4.1.1.6.2.1 Für ungereinigte leere Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Güter anderer
Klassen als der Klasse 7 enthalten, einschliesslich ungereinigte leere Gefässe für Gase mit einem Fassungsraum von höchstens 1000 Litern, werden die Angaben gemäss Absatz 5.4.1.1.1 a), b), c), d), e) und f) durch den Ausdruck «LEERE VER-PACKUNG», «LEERES GEFÄSS», «LEERES GROSSPACKMITTEL (IBC)» bzw. «LEERE GROSSVERPACKUNG», ergänzt durch die Angaben gemäss Absatz 5.4.1.1.1 c) für das letzte Ladegut ersetzt.
Beispiel: «LEERE VERPACKUNG, 6.1 (3)».