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Vernehmlassung 2005/89: Revision des Gefahrgutrechts · 103 Seiten

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Änderungen ADR 07 (exkl. Tunnelregelung) Beilage 1 6.5.6.9.4 (bisheriger Absatz 6.5.4.9.4) erhält folgenden Wortlaut:

"6.5.6.9.4 Fallhöhe

Für feste Stoffe und flüssige Stoffe, wenn die Prüfung mit dem zu befördernden festen oder flüssigen Stoff oder mit einem anderen Stoff, der im Wesentlichen dieselben physikalischen Eigenschaften hat, durchgeführt wird:

Verpackungsgruppe I Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III 1,8 m 1,2 m 0,8 m

Für flüssige Stoffe, wenn die Prüfung mit Wasser durchgeführt wird:

a) wenn der zu befördernde Stoff eine relative Dichte von höchstens 1,2 hat:

Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III

1,2 m 0,8 m

b) wenn der zu befördernde Stoff eine relative Dichte von mehr als 1,2 hat, ist die Fallhöhe auf Grund der relativen Dichte (d) des zu befördernden Stoffes, aufgerundet auf die erste Dezimalstelle, wie folgt zu berechnen:

Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III

d x 1,0 m d x 0,67 m

6.5.6.14 bis

6.5.6.14.4 (bisheriger Unterabschnitt 6.5.4.14 bis Absatz 6.5.4.14.4) streichen.

Kapitel 6.6

6.6.5.1.3 "6.6.5.2.3" ändern in:

"6.6.5.2.4".

6.6.5.1.6 erhält folgenden Wortlaut:

"6.6.5.1.6 (bleibt offen)

Bem. Für die Vorschriften zur Anordnung verschiedener Innenverpackungen in einer Grossverpackung und die zulässigen Variationen von Innenverpackungen siehe Absatz 4.1.1.5.1."

6.6.5.2.2 wird zu 6.6.5.2.3.

Im dritten Satz "6.6.5.2.3" ändern in:

"6.6.5.2.4".

Einen neuen Absatz 6.6.5.2.2 mit dem Text des gestrichenen Absatzes 6.5.4.1.3 einfügen, wobei in Absatz a) "Absatz 6.5.4.9.4" geändert wird in:

"Absatz 6.6.5.3.4.4".

6.6.5.2.3 wird zu 6.6.5.2.4.

6.6.5.3.2.4 erhält folgenden Wortlaut: