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Vernehmlassung 2005/89: Revision des Gefahrgutrechts · 103 Seiten

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Änderungen ADR 07 (exkl. Tunnelregelung) Beilage 1

tenden Vorschriften bezüglich der Kennzeichnung mit dem äusseren Auslegungsdruck gemäss Absatz 6.8.2.5.1 entsprechen, dürfen weiter verwendet werden."

1.6.4.9 erhält folgenden Wortlaut:

"1.6.4.9 Tankcontainer und MEGC, die nach technischen Regelwerken ausgelegt und gebaut

sind, die gemäss Unterabschnitt 6.8.2.7 nicht mehr anerkannt sind, dürfen weiter verwendet werden."

1.6.4.10 erhält folgenden Wortlaut:

"(gestrichen)".

1.6.4.12 Am Ende des letzten Unterabsatzes folgenden Text hinzufügen:

"Solange die Kennzeichnung mit den entsprechenden Codes noch nicht durchgeführt wurde, muss die offizielle Benennung für die Beförderung des beförderten Stoffes5 auf dem Tankcontainer selbst oder auf einer Tafel angegeben sein.

_____

5)Die offizielle Benennung für die Beförderung darf durch eine Sammelbezeichnung ersetzt werden, welche die Stoffe, die von ähnlicher Beschaffenheit und in gleicher Weise verträglich mit den Eigenschaften des Tanks sind, gruppiert."

Die bisherigen Fussnoten 5) bis 8) werden zu 6) bis 9).

1.6.4.15 Einen zweiten Unterabsatz mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

"Die Angabe der Art der Prüfung («P» oder «L») auf dem Tankschild gemäss Absatz 6.8.2.5.1 braucht erst bei der ersten, nach dem 1. Januar 2007 vorzunehmenden Prüfung hinzugefügt werden."

"1.6.4.17 bis

1.6.4.19 (bleibt offen)" ändern in:

"1.6.4.17 Tankcontainer, die vor dem 1. Juli 2007 gemäss den bis zum 31. Dezember 2006

geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2007 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.8.2.2.3 entsprechen, dürfen bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung weiter verwendet werden.

1.6.4.18 Bei Tankcontainern, die vor dem 1. Januar 2007 gebaut wurden und nicht den Vor-

schriften des Abschnitts 4.3.2 sowie der Unterabschnitte 6.8.2.3, 6.8.2.4 und 6.8.3.4 betreffend die Tankakte entsprechen, muss spätestens bei der nächsten wiederkehrenden Prüfung mit der Aufbewahrung der Dokumente für die Tankakte begonnen werden.

1.6.4.19 Tankcontainer für die Beförderung von Stoffen der Klasse 3, Verpackungsgruppe I

mit einem Dampfdruck bei 50 °C von höchstens 175 kPa (1,75 bar) (absolut), die vor dem 1. Juli 2007 gemäss den bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Vorschriften gebaut wurden und denen gemäss den bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Vorschriften die Tankcodierung L1,5BN zugeordnet wurde, dürfen bis zum 31. Dezember 2016 für die Beförderung oben genannter Stoffe weiter verwendet werden."

Folgende Unterabschnitte 1.6.4.21 bis 1.6.4.30 einfügen: