Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/89: Revision des Gefahrgutrechts · 9 Seiten

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Änderungen/Erläuterungen des Anhanges 1 SDR Beilage 5

Nach wie vor besteht jedoch ein grosses Bedürfnis nach einer erleichternden Transportbestimmung im nationalen Recht. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht dessen, dass auch inskünftig ein gewisser Sicherheitsstandart gewahrt wird, indem Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten nur von Personen gewartet werden dürfen, die aufgrund ihrer Ausbildung, Ausrüstung und Erfahrung gewährleisten, dass der Stand der Technik eingehalten wird (vgl. Art. 22 Abs.2 Entwurf GschG), schlagen wir die Aufrechterhaltung der Norm in geänderter Form vor, obschon gewisse sicherheitstechnische Bedenken bestehen (z.B. im Falle, wo der ungereinigte, leere Tank vorab Benzin enthalten hat).

Zu 1.1.3.6.10 d:

Es handelt sich um eine präzisere Bezugsangabe.

Geltender Text Änderungsvorschlag

1.1.3.6.11 1.1.3.6.11

Abweichend von den Bestimmungen des ADR Aufgehoben.

dürfen ungereinigte, leere Kraftstofftanks für

Luftfahrzeuge der Luftwaffe, die Kerosin (UN 1223)

enthalten haben, unter folgenden Bedingungen wie

ungereinigte, leere Verpackungen der Klasse 3

befördert werden:

1. Der Fassungsraum jedes Tanks darf 1500 Liter

nicht übersteigen.

2. Die Tanks sind zylindrische Behälter aus einer

Aluminiumlegierung (Wanddicke 2-3mm), mit

verschliessbaren Befüllöffnungen und oben

liegenden Entleerungsstutzen.

3. Zum Transport müssen diese Stutzen mit

Gummikappen oder mittels

Verschlusseinrichtungen dicht verschlossen

werden.

4. Die Tanks sind in stapelbaren Holzrahmen so

einzusetzen, dass ein Verrutschen und eine

Beschädigung ausgeschlossen ist.

5. Die Tanks sind wie folgt zu befördern:

a. mit dicht verschlossenen Tanköffnungen oder

b. sofern dies möglich ist, in gedeckten

Fahrzeugen oder in bedeckten Fahrzeugen

mit ausreichender Belüftung.

6. An den Aussenwänden der Tanks oder ihrer

Holzrahmen muss beidseitig sowie vorne und

hinten je ein Grosszettel (Placard) Nr. 3

angebracht werden. Wenn die Tanks in

bedeckten oder gedeckten Fahrzeugen

befördert werden, sind die Grosszettel beidseitig

sowie hinten am Fahrzeug anzubringen.

7. Die Angabe im Beförderungspapier muss lauten:

"Ungereinigter, leerer Kraftstofftank für

Luftfahrzeuge, 3, letztes Ladegut UN 1223

Kerosin". Weiter ist zu vermerken: "Beförderung

gemäss Absatz 1.1.3.6.11 SDR".

Alle übrigen Vorschriften der SDR bleiben

anwendbar.

Erläuterungen:

Entsprechende Abklärungen haben gezeigt, dass von diesen erleichterten Transporten einerseits die Armee (inkl. die Logistikbasis der Armee [LBA]), andererseits die RUAG-Gruppe betroffen sind. Bei den