Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/89: Revision des Gefahrgutrechts · 9 Seiten
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Änderungen/Erläuterungen des Anhanges 1 SDR Beilage 5
Nach wie vor besteht jedoch ein grosses Bedürfnis nach einer erleichternden Transportbestimmung im nationalen Recht. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht dessen, dass auch inskünftig ein gewisser Sicherheitsstandart gewahrt wird, indem Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten nur von Personen gewartet werden dürfen, die aufgrund ihrer Ausbildung, Ausrüstung und Erfahrung gewährleisten, dass der Stand der Technik eingehalten wird (vgl. Art. 22 Abs.2 Entwurf GschG), schlagen wir die Aufrechterhaltung der Norm in geänderter Form vor, obschon gewisse sicherheitstechnische Bedenken bestehen (z.B. im Falle, wo der ungereinigte, leere Tank vorab Benzin enthalten hat).
Zu 1.1.3.6.10 d:
Es handelt sich um eine präzisere Bezugsangabe.
Geltender Text Änderungsvorschlag
1.1.3.6.11 1.1.3.6.11
Abweichend von den Bestimmungen des ADR Aufgehoben.
dürfen ungereinigte, leere Kraftstofftanks für
Luftfahrzeuge der Luftwaffe, die Kerosin (UN 1223)
enthalten haben, unter folgenden Bedingungen wie
ungereinigte, leere Verpackungen der Klasse 3
befördert werden:
1. Der Fassungsraum jedes Tanks darf 1500 Liter
nicht übersteigen.
2. Die Tanks sind zylindrische Behälter aus einer
Aluminiumlegierung (Wanddicke 2-3mm), mit
verschliessbaren Befüllöffnungen und oben
liegenden Entleerungsstutzen.
3. Zum Transport müssen diese Stutzen mit
Gummikappen oder mittels
Verschlusseinrichtungen dicht verschlossen
werden.
4. Die Tanks sind in stapelbaren Holzrahmen so
einzusetzen, dass ein Verrutschen und eine
Beschädigung ausgeschlossen ist.
5. Die Tanks sind wie folgt zu befördern:
a. mit dicht verschlossenen Tanköffnungen oder
b. sofern dies möglich ist, in gedeckten
Fahrzeugen oder in bedeckten Fahrzeugen
mit ausreichender Belüftung.
6. An den Aussenwänden der Tanks oder ihrer
Holzrahmen muss beidseitig sowie vorne und
hinten je ein Grosszettel (Placard) Nr. 3
angebracht werden. Wenn die Tanks in
bedeckten oder gedeckten Fahrzeugen
befördert werden, sind die Grosszettel beidseitig
sowie hinten am Fahrzeug anzubringen.
7. Die Angabe im Beförderungspapier muss lauten:
"Ungereinigter, leerer Kraftstofftank für
Luftfahrzeuge, 3, letztes Ladegut UN 1223
Kerosin". Weiter ist zu vermerken: "Beförderung
gemäss Absatz 1.1.3.6.11 SDR".
Alle übrigen Vorschriften der SDR bleiben
anwendbar.
Erläuterungen:
Entsprechende Abklärungen haben gezeigt, dass von diesen erleichterten Transporten einerseits die Armee (inkl. die Logistikbasis der Armee [LBA]), andererseits die RUAG-Gruppe betroffen sind. Bei den