Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/89: Revision des Gefahrgutrechts · 9 Seiten
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Änderungen/Erläuterungen des Anhanges 1 SDR Beilage 5
Halten und Parkieren sowie die Vorschriften Halten und Parkieren. Die Verkehrsbeschränüber die Kennzeichnung der Fahrzeuge. Die kungen (Art. 13 SDR) sind einzuhalten.
Verkehrsbeschränkungen (Art. 13 SDR) sind
einzuhalten.
b. b.
c. Beförderungspapier c. Beförderungspapier
Ungereinigte, leere Verpackungen der Ungereinigte, leere Verpackungen der
Beförderungskategorie 4 sowie gefüllte oder Beförderungskategorie 4 sowie gefüllte oder leere Flaschen für Atemschutzgeräte der leere Flaschen für Atemschutzgeräte der Rettungsdienste und für Tauchgeräte (Kl. 2 UN Rettungsdienste und für Tauchgeräte (Kl. 2 UN 1002, Klassifizierungscode 1A und UN 1014, 1002, Klassifizierungscode 1A und UN 3156, Klassifizierungscode 1O) dürfen ohne Klassifizierungscode 1O) dürfen ohne
Beförderungspapier transportiert werden. Beförderungspapier transportiert werden.
Erläuterungen:
Zu 1.1.3.6.3 a. :
Die Vorschriften über die Kennzeichnung der Fahrzeuge (Kapitel 5.3 ADR) sind bereits in 1.1.3.6.2 ADR ausgenommen, weshalb eine diesbezügliche Wiederholung der Freistellung im nationalen Recht (vgl. zweites Lemma) als überflüssig erscheint.
Zu 1.1.3.6.3 c.:
UN 1014 kommt nach Darstellung des Eidgenössischen Gefahrgutinspektorates (EGI) in Tauchflaschen nicht vor, vielmehr aber der Stoff UN 3156 (Verdichtetes Gas, oxidierend, N.A.G.), weshalb der Normtext dahingehend korrigiert wird.
Geltender Text Änderungsvorschlag
1.1.3.6.4 1.1.3.6.4
Zweites Lemma von Absatz 1.1.3.6.4 ADR gilt nicht Aufgehoben
für nationale Transporte.
Erläuterungen:
Es erscheint als nicht folgerichtig, bei den in 1.1.3.6 Fussnote a) ADR genannten Stoffen der
Beförderungskategorie 1 die sicherheitstechnisch nicht unbedenkliche Erhöhung der an sich zulässigen Höchstmenge zwar grundsätzlich zu akzeptieren, sie aber gleichzeitig im Falle des Zusammenladens wieder rückgängig zu machen. Ferner ist im Auge zu behalten, dass aufgrund der
Zusammenladevorschriften in Unterabschnitt 7.5.2.2. ADR dieser Bestimmung ohnehin nur geringe praktische Bedeutung zukommt.
Geltender Text Änderungsvorschlag
1.1.3.6.10 1.1.3.6.10
Die Tankrevisionsunternehmen, die aufgrund von Unternehmen, die Lageranlagen mit
Artikel 17 der Verordnung über den Schutz der wassergefährdenden Flüssigkeiten warten, dürfen Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten1 leere, ungereinigte Tanks, die sie während den eine eidgenössische Bewilligung besitzen, dürfen Arbeiten an stationären Tanks zum Umschlag leere, ungereinigte Tanks, die sie während den verwenden, wie folgt in Abweichung von den Revisionsarbeiten verwenden, wie folgt in Bestimmungen der SDR transportieren:
Abweichung von den Bestimmungen der SDR
transportieren:
d.Der Fahrzeugführer ist von der vorgeschriebenen d. Der Fahrzeugführer ist von der Ausbildung besonderen Ausbildung befreit. gemäss Kapitel 8.2 befreit.
1
Verordnung vom 1. Juli 1998 über den Schutz der Gewässer
vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF), SR 814.202
Erläuterungen:
Zu 1.1.3.6.10 Ingress:
Die VWF soll per 1.1.2007 aufgehoben werden und mit ihr das Element der "eidgenössischen Bewilligung".