Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/89: Revision des Gefahrgutrechts · 5 Seiten

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Änderungen/Erläuterungen des Anhanges 2 SDR Beilage 6

1.9.5.4.5 Sondervorschriften 1.9.5.4.5 Sondervorschriften

neue Sondervorschrift anfügen:

34 In nicht verschlossenen Kryo-Behältern und in Gefässen von höchstens 50 l sind höchstens 150 l mit Bewilligung zulässig.

Leere, ungereinigte Kryo-Behälter sind mit Bewilligung zulässig.

In verschlossenen Kryo-Behältern sind

höchstens 3000 l mit Bewilligung zulässig.

Erläuterungen:

Die Aufnahme von neuen Stoffen im ADR bedingt, dass diese nach der bestehenden Risikoermittlungsmethodik in die bestehende Liste integriert werden. Das Zusammenpacken von ansteckungsgefährlichen Stoffen oder gentechnisch veränderten Organismen in tiefgekühlt verflüssigten Stickstoff unter derselben UN-Nummer hat die Aufnahme einer neuen Sondervorschrift zur Folge. Zudem werden die weiteren Änderungen des ADR auch im nationalen Recht berücksichtigt.