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Vernehmlassung 2005/90: Änderung der FDV betreffend die Grundversorgung · 6 Seiten
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Verordnung über Fernmeldedienste (FDV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 31. Oktober 2001 über Fernmeldedienste (FDV)1 wird wie folgt geändert:
Art. 16 Abs. 5
5 Erfüllt keine Bewerberin die in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführten Entscheidungskriterien oder stellt sich heraus, dass die Wettbewerbsbedingungen bei der Ausschreibung nicht gewahrt wurden, insbesondere wenn nur eine Bewerbung vorliegt, so bezeichnet die Konzessionsbehörde eine Konzessionärin zur Sicherstellung der Grundversorgung. Die bezeichnete Konzessionärin kann einen Beitrag fordern.
Art. 17 Abs. 2
2 Die ungedeckten Kosten entsprechen den Nettogesamtkosten der Grundversorgung. Die Nettogesamtkosten entsprechen der Differenz zwischen den Kosten des Unternehmens, das die Grundversorgung erbringt, und den Kosten, die es zu tragen hätte, wenn es die Grundversorgung nicht erbringen würde.
Art. 18 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3
1Betrifft nur den französischen Text.
3 Die für die Berechnung verwendeten Daten müssen abgestützt sein, d. h. sie müssen transparent sein und aus zuverlässigen Quellen stammen. Zu diesem Zweck sind die Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (FER), international anerkannte Accountingstandards (IAS) oder vergleichbare international anerkannte Rechnungslegungsvorschriften anzuwenden.
SR ..........
1 SR 784.101.1 2004–......