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Vernehmlassung 2005/90: Änderung der FDV betreffend die Grundversorgung · 6 Seiten

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Art. 19 Abs. 1 Bst. a, b, cbis, d, f und g und Abs. 2

1 Die Grundversorgungskonzessionärin ist verpflichtet, während der ganzen Dauer der Konzession folgende Dienste zu erbringen (Art. 16 FMG):

a. Öffentlicher Telefondienst: Dienst, der den Teilnehmerinnen und Teilnehmern das Führen von nationalen und internationalen Telefongesprächen in Echtzeit sowie Telefaxverbindungen ermöglicht;

b. Zusatzdienste: Bereitstellen der Gebühreninformationen und Sperren abgehender Verbindungen;

cbisDatenübertragungsdienst;

d. Aufgehoben

f. Dienste für Hörbehinderte: Bereitstellen eines Transkriptionsdienstes für Hörbehinderte, der auch Notrufe abdeckt, sowie eines SMS-Vermittlungsdienstes, die rund um die Uhr verfügbar sind;

g. Verzeichnis und Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mobilität: Zugang zu den Teilnehmereinträgen in den Verzeichnissen aller Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung in der Schweiz über eine Sprachauskunft in den drei Amtssprachen und Bereitstellen eines Vermittlungsdienstes rund um die Uhr.

2 Das Bundesamt bezeichnet die einzuhaltenden Spezifikationen für die Grundversorgungsdienste. Diese Spezifikationen richten sich nach international harmonisierten Normen.

Art. 20 Anschluss

1 Die in Artikel 19 Absatz 1 genannten Dienste sind mittels eines Anschlusses bis zum Netzabschlusspunkt zu erbringen.

2 Die Grundversorgungskonzessionärin ist verpflichtet, im Innern der Wohn- und Geschäftsräume der Teilnehmerin oder des Teilnehmers einen der folgenden Anschlüsse gemäss deren oder dessen Wahl bereitzustellen:

a. einen festen Netzabschlusspunkt, zu dem ein Sprachkanal, eine Telefonnummer sowie ein Eintrag im Verzeichnis des öffentlichen Telefondienstes gehören und der die Datenübertragung über Schmalband erlaubt;

b. einen festen Netzabschlusspunkt, zu dem zwei Sprachkanäle, drei Telefonnummern sowie ein Eintrag im Verzeichnis des öffentlichen Telefondienstes gehören und der die Datenübertragung über Schmalband erlaubt;

c. einen festen Netzabschlusspunkt, zu dem ein Sprachkanal, eine Telefonnummer, ein Eintrag im Verzeichnis des öffentlichen Telefondienstes und ein Breitband-Internetzugang gehören. Der Breitbanddienst kann reduziert werden, wenn der Anschluss aus technischen Gründen keinen Breitband-Internetzugang erlaubt oder wirtschaftliche