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Vernehmlassung 2005/90: Änderung der FDV betreffend die Grundversorgung · 6 Seiten

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Art. 26 Abs. 1, 2, 3 und 3bis

1 Ab dem 1. Januar 2008 gelten folgende Preisobergrenzen (ohne Mehrwertsteuer):

a. Anschluss (Art. 20 Abs. 2):

1. einmalig anfallende Taxe von 40 Franken für die Aufschaltung des Anschlusses,

2. 23.45 Franken pro Monat für den in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a definierten Anschluss,

3. 40 Franken pro Monat für den in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b definierten Anschluss,

4. 69 Franken pro Monat für den in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c definierten Anschluss,

b. nationale Verbindungen zu Festnetzanschlüssen, verrechnet nach Anzahl Sekunden und aufgerundet auf die nächsten 10 Rappen: 7,5 Rappen pro Minute;

c.2 Zuschlag für die Benutzung einer öffentlichen Sprechstelle: 19 Rappen pro angebrochene Minute, ausschliesslich der Anrufe auf die Nummer 143 sowie an den Transkriptionsdienst, für die ein einmaliger Zuschlag von 50 Rappen (inkl. Mehrwertsteuer) pro Anruf verlangt wird;

d. Inanspruchnahme des Transkriptionsdienstes (Art. 19 Abs. 1 Bst. f), verrechnet nach Anzahl Sekunden und aufgerundet auf die nächsten 10 Rappen: 3,4 Rappen pro Minute.

2Aufgehoben

3 Die Preise für die nationalen Verbindungen von öffentlichen Sprechstellen zu Mobilfunkanschlüssen müssen dieselben sein wie für alle übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer des öffentlichen Telefondienstes. Der nach Anzahl Sekunden verrechnete Preis kann auf die nächsten 10 Rappen aufgerundet werden.

3bis

Ist die Einführung eines nach der Verbindungsdauer berechneten Zuschlags für die Benutzung einer öffentlichen Sprechstelle nicht mit vertretbarem Aufwand technisch realisierbar, so kann ein einmaliger Zuschlag von 50 Rappen (inkl. Mehrwertsteuer) pro Anruf verlangt werden.3

Art. 32 Übermittlung der Gebühreninformationen

Das Bundesamt kann technische und administrative Vorschriften betreffend die Übermittlung derjenigen Informationen zwischen Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung erlassen, die zur Bekanntgabe der Gebühren an die Benutzerinnen und Benutzer (Gebühreninformation) erforderlich sind.

2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2003 544).

3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2003 (AS 2003 544).